VG Düsseldorf zum Freizügigkeitsrecht bei nicht vollzogener ehelicher Lebensgemeinschaft

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VG Düsseldorf vom 14.08.2012 (Az.: 24 L 1168/12).

  1. Ein deutscher Staatsangehöriger vermittelt durch die Eheschließung einem Drittstaatsangehörigen Freizügigkeit im Sinne des § 2 FreizügG/EU nur, wenn der Deutsche zu einem der nach § 3 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU maßgeblichen Zeitpunkte selbst seinen latenten Status als Unionsbürger aktualisiert hat. Deshalb gelangt der Drittstaatsangehörige nicht in den Genuss der Freizügigkeit, wenn die Eheschließung vor diesem Zeitpunkt erfolgt ist und er den deutschen Ehegatten während dessen Aufenthaltes in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union weder begleitet noch zu diesem nachgezogen ist.
  2. Es kann offen bleiben, ob eine vor dem Erwerb der Freizügigkeit des drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eingetretene Sperre nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG auch dann noch fortwirkt oder auf welchem konstruktiven Wege sie entfallen könnte.

Der drittstaatsangehörige Ehegatte eines Deutschen unterfällt bei beider Aufenthalt im Bundesgebiet grundsätzlich dem AufenthG. Ihn dem spezielleren FreizügG/EU zu unterstellen, ist nur möglich, wenn es sich bei dem deutschen Ehegatten um einen Unionsbürger handelt. Das erfordert, dass der deutsche Ehegatte diesen in seiner Staatsangehörigkeit angelegten latenten Status dadurch aktiviert (hat), dass er in substantieller Weise von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat. Der Qualifizierung eines im Lande seiner Staatsangehörigkeit aufhältigen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union als die Eigenschaft eines Familienangehörigen im Sinne des § 2 FreizügG/EU vermittelnden Unionsbürgers bedarf es jedoch nur, wenn dadurch sichergestellt werden soll, dass sich der Betreffende nicht wegen seines Familienangehörigen an der Wahrnehmung der ihm selbst qua Staatsangehörigkeit zustehenden europarechtlichen Freizügigkeit gehindert sehen könnte.

Zum Volltext:

icon VG Düsseldorf - 24 L 1168/12 - Beschluss vom 14.08.2012 (102.03 kB 2012-08-27 21:07:19)