VG Dresden, U. v. 05.04.2012 - 3 K 1455/11 - und VG Gießen, U. v. 12.04.2012 - 7 K 292/12.GI -
Die entsprechende Anwendung des Art. 6 EMRK in Abschiebehaftsachen erfordert die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers bei der richterlichen Anhörung im Freiheitsentziehungsverfahren. Die bei der Anhörung durch den Richter im Sicherungshaftverfahren angefallenen Dolmetscherkosten können daher nicht im Rahmen der §§ 66 Abs. 1, 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG als Kosten der Abschiebung gegenüber dem abzuschiebenden oder bereits abgeschobenen Ausländer geltend gemacht werden (VG Dresden, U. v. 05.04.2012 - 3 K 1455/11 -).
Sicherheitsleistung auch für Kosten bereits vollzogener Abschiebungen möglich
Das VG Gießen (Urteil vom 12.04.2012 - 7 K 292/12.GI -) hat entschieden, dass eine Sicherheitsleistung auch für bereits entstandene Abschiebekosten verlangt werden kann, nicht nur für zukünftig anfallende. § 66 Abs. 5 AufenthG enthält keine Begrenzung auf die Kosten zukünftiger Abschiebungen. Eine Sicherheitsleistung nach § 66 Abs. 5 AufenthG kann vielmehr vom Ausländer auch für die Erstattung der Kosten einer in der Vergangenheit durchgeführten Abschiebung verlangt werden. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Kosten der damaligen Abschiebung bereits voll umfänglich und abschließend feststehen.
Entscheidungen im Volltext in der Gesamtkommentierung:
Zu den Kosten bei Abschiebung und Zurückschiebung (1.2 MB 2012-05-29 23:23:25)
Im Onlinekommentar: