Mit Urteil vom 02.03.2011 (Az.: 11 K 4445/10.F ) entschied VG Frankfurt am Main über einen Befristungsantrag bei unverhältnismäßiger Zurückschiebung.
Der nigerianische Staatsangehörige wurde am Flughafen Frankfurt am Main von Spanien kommend nach seinem Binnenflug bei der Ausreisekontrolle nach Lagos festgestellt. Die erlaubte Aufenthaltsdauer von 90 Tagen des Schengen-Visums der Kategorie „C“ war bereits um 32 Tage überschritten.
Das Gericht ist der Auffassung, dass eine Zurückschiebung in dem Fall, dass die freiwillige Ausreise unmittelbar bevorsteht bzw. schon im Gange ist, eine Zurückschiebung nicht mehr erfolgen darf, da die Zurückschiebung in diesem Fall nicht mehr verhältnismäßig, weil nicht erforderlich ist. Bei der Zurückschiebung, die eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung darstellt, ist generell der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und insbesondere dem Element der Erforderlichkeit Rechnung zu tragen.
Dem ist im Kern beizupflichten. Siehe ausführlich zu der Problematik bei:
Winkelmann, OK-MNet-AufentG zu § 57.
Zum Volltext siehe auch:
VG Frankfurt am Main - 11 K 4445/10.F - Urteil vom 02.03.2011 (284.81 kB 2011-03-21 21:07:39)
Am Rande spricht das VG die Frage an, ob der Kläger, der offensichtlich den Transitbereich des Frankfurter Flughafens nicht verlassen hat, überhaupt im Sinne von § 57 Abs. 1 AufenthG eingereist ist bzw. ein Grenzübertritt vorliegt (vgl. § 13 AufenthG). Das ist nach diesseitiger Einschätzung indes keine Frage, denn der (intra-Sschengen) Binnenflug führt mit luftseitigem Überschreiten der Staatsgrenze - jedenfalls bei Landung und Ausstieg - zu einer vollendeten Einreise i.S.v. § 13 Abs. 2 Satz 3 AufenthG. Daher erfolgte auch die Beanzeigung wegen unerlaubter Einreise zu Recht.
Siehe bei Winkelmann, OK-MNet-AufenthG zu § 13