VG Frankfurt zum Selbsteintrittsrecht bei Verfahrensverweigerung des zuständigen Staates

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Urteil des VG Frankfurt vom 04.07.2012 (1 K 2243/11.F.A)

Leitsatz

Weigert sich der nach der VO (EG) Nr. 343/2003 für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat (hier: Italien), das Verfahren durchzuführen, sondern fordert er den betroffenen Ausländer stattdessen auf, das Land innerhalb von sieben Tagen zu verlassen, ist die Bundesrepublik zur Vermeidung von Rechtsverweigerung verpflichtet, das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 3 VO (EG) Nr. 343/2003 auszuüben.

Tenor

  1. Der Bescheid der Beklagten vom 22.06.2012 wird aufgehoben.
  2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
  3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist iranischer Staatsbürger belutschischer Volkszugehörigkeit. Er verließ nach eigenen Angaben sein Heimatland am 13.10.2010 und reiste auf dem Landweg von Teheran über die Türkei, Griechenland und Italien schließlich nach Deutschland, wo er sich am 15.11.2010 in der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung in Gießen meldete und einen Asylantrag stellte. Mit Anwaltsschriftsatz und bei seiner Anhörung am 07.02.2011 machte er ausweislich des Anhörungsprotokolls der Beklagten folgende Angaben: Er habe bis zur Flucht in M. gelebt und mit seinem Bruder X dort einen Imbiss betrieben. Vom 09.12.2008 bis 30.06.2010 habe er Militärdienst geleistet. Nach den Wahlen habe er sich für vier Tage von seiner Einheit entfernt, um an Demonstrationen gegen die Wahlfälschungen teilzunehmen. Nach seiner Rückkehr sei er zwei Tage später verhaftet worden. Er sei in ein Militärgefängnis gebracht worden. Man habe ihn mit Handschellen gefesselt und seine Zelle unter Wasser gesetzt, damit er weder habe sitzen noch liegen können. Er sei verhört worden und da habe man ihm Fotos gezeigt, die ihn bei der Teilnahme an den Demonstrationen zeigen. Er sei befragt worden, ob er einer Partei angehöre, mit wem er zusammenarbeite und was er in der Kaserne gegen das Regime tun wolle. Nach sechs Tagen sei er einem Staatsanwalt vorgeführt worden und anschließend in U-Haft genommen werden unter dem Vorwurf der Entfernung von der Truppe und Teilnahme an den Demonstrationen. Zwei Tage später sei er einem Richter vorgeführt und zu 70 Peitschenhieben, 150.000 Tuman Geldstrafe und 21 Tagen Zusatzdienst verurteilt worden. Die Prügelstrafe sei sofort vollstreckt worden. Etwa eine Woche oder zehn Tage nach seiner Entlassung vom Militär habe er einen Pass beantragt, weil er das Land habe verlassen wollen. Der Pass sei ihm aber etwa 20 Tage später wegen seiner Vorstrafe verweigert worden. Er habe Angst bekommen und sich entschlossen, das Land illegal zu verlassen, weil er zusammen mit einem Freund bestimmte Informationen an seine Schwester in Z. weitergegeben habe, die diese über das Internet an die Partei Komala weitergegeben habe. Es habe sich dabei um Informationen über das Militär gehandelt. Dann sei ein Freund verhaftet worden. Davon habe er am 23.09.2010 erfahren. Darauf sei er nach Teheran gegangen, habe sich dort 10 Tage aufgehalten und sei dann von Schleppern über die türkische Grenze und von dort nach Van, dann nach Istanbul und Izmir gebracht worden, von wo aus er in einem Boot zusammen mit 80 weiteren Leuten in einem Boot Richtung Italien aufgebrochen. Die Fahrt sei jedoch wegen eines Motorschadens in Griechenland unterbrochen worden und dann fortgesetzt worden. Nach neun Tagen auf See seien sie völlig erschöpft in Italien (Crotone) angekommen und von der Polizei festgenommen worden. Er sei erkennungsdienstlich behandelt und verhört worden, wobei es im wesentlichen darum gegangen sei, die Schlepper und Bootsführer zu identifizieren, die mit auf dem Boot gewesen seien. Einen Asylantrag habe er dort nicht gestellt, weil er nicht dort habe bleiben wollen. Die Schlepper hätten ihn schließlich über Rom und Bologna nach München gebracht. Von dort sei er zu seiner Schwester nach Frankfurt gereist und habe sich dann nach einigen Tagen der Erholung in Gießen gemeldet. Mit Bescheid vom 22.06.2011 lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Italien an, weil Italien nach der VO (EG) Nr. 343/2003 für den Asylantrag zuständig sei. Daher werde der Asylantrag in Deutschland nicht materiell geprüft. Am 08.08.2011 wurde dem Kläger der Bescheid zugestellt. Zugleich wurde er festgenommen, unter Polizeibegleitung nach Rom geflogen und den dortigen Behörden überstellt. Die italienische Flughafenpolizei händigte ihm eine Verfügung aus, aufgrund deren er innerhalb von sieben Tagen das Land verlassen sollte. Am folgenden Tag wurde er des Flughafengebäudes verwiesen. Er hielt sich darauf einige Tage in Rom auf, ließ sich von seiner Familie aus dem Iran Geld schicken und reiste am 13.08.2011 erneut in die Bundesrepublik. Am 16.08.2011 erhob der Kläger Klage und stellte einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz. Mit Beschluss vom 28.09.2011 ordnete die Einzelrichterin der seinerzeit noch zuständigen 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid vom 22.06.2011 an. In der mündlichen Verhandlung teilte der Kläger mit, dass seine Einlassungen vor dem Bundesamt, er habe zusammen mit einem Freund bestimmte Informationen über das Militär an seine Schwester in Z. weitergegeben, die diese über das Internet an die Partei Komala weitergegeben habe, weshalb der Freund verhaftet worden sei, nicht der Wahrheit entspreche. Im Übrigen hält er seinen Vortrag aufrecht. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 22.06.2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid und verweist auf dessen Begründung. Sie ist der Auffassung, dass der Asylantrag nach wie vor zu Recht als unzulässig abgelehnt worden ist und verweist insoweit auf mehrere Gerichtsurteile und die gängige Staatenpraxis innerhalb der EU, wonach Italien nach wie vor als sicherer Drittstaat gilt, in dem ein den europäischen Standards entsprechendes Asylverfahren gewährleistet ist. Dem entgegenstehende Reiseberichte seien vereinzelt, überholt und/oder nicht repräsentativ. Sofern die Abschiebungsanordnung verbraucht sein sollte, sei eine neue zu erlassen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 25.04.2012 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat einen Hefter Behördenakten beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Beklagte darf den Asylantrag nicht unter Hinweis auf die Zuständigkeit der Republik Italien als unzulässig ablehnen. Sie ist vielmehr verpflichtet, selbst das Asylverfahren durchzuführen. Der Asylantrag ist nicht unzulässig, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen des § 27a AsylVfG nicht erfüllt sind. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union zuständig ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob Italien hier aus materiellen (Art. 10 Abs. 1 VO (EG) Nr. 343/2003) oder aus formellen Gründen, nämlich die Nichtreaktion auf das deutsche Übernahmeersuchen (Art. 18 Abs. 7 VO (EG) Nr. 343/2003) zuständig ist oder ob Griechenland zuständig ist, weil der Kläger nach eigenem Vortrag aus einem Drittland kommend zuerst die griechische See- und Landgrenze illegal überschritten hat. Denn eine Überstellung nach Griechenland kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil durch Urteile sowohl des EGMR (Urt. v. 21.01.2011 – 30696/09 – [M.S.S. v. Belgien u. Griechenland]) als auch des EuGH (Urt. v. 21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10 –) festgestellt worden ist, dass Asylsuchenden in Griechenland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erwartet und die europäischen Standards für die Versorgung von Asylsuchenden und die Durchführung eines den Anforderungen entsprechenden Asylverfahrens nicht gewährleistet sind. Ein Verweis auf die Zuständigkeit Italiens kommt ebenfalls nicht in Betracht. Das ergibt sich aus den unbestrittenen Ereignissen, die nach der Rückführung des Klägers nach Rom eingetreten sind, dass sich die Behörden der Republik Italien weigern, ihrer europarechtlichen Pflicht zur Durchführung des Asylverfahrens nachzukommen. Da dies im Ergebnis zur Rechtsverweigerung und damit möglicherweise zugleich zur Vorenthaltung eines Grundrechts des Klägers (Art. 18 EU GrRCh) führen würde, wenn die Bundesrepublik das Asylverfahren nicht durchführt, ist es geboten, dass die Beklagte im Wege des Selbsteintritts nach Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 343/2003 den Asylantrag selbst prüft. Dem kann nicht entgegengehalten werden, die Weigerung der Republik Italien, das Asylverfahren durchzuführen, sei erst nach Erlass des angefochtenen Bescheides eingetreten und könne deshalb dessen Rechtmäßigkeit nicht berühren. Es ist nämlich davon auszugehen, dass die italienischen Behörden nicht erst nach der Ankunft des Klägers in Rom und entgegen der Verwaltungspraxis, die bis dahin gegolten hat, die Durchführung des Asylverfahrens verweigert hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Verweigerungshaltung auch schon zum Zeitpunkt des Erlassens bzw. der Zustellung des Bescheides bestand und den deutschen Behörden nur noch nicht bekannt war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.