VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.9.2011 – 7 L 2728/11.F.A (rechtskräftig).
Leitsätze (amtlich):
- Ist ein Asylbewerber aufgrund einer ihm gegenüber ergangenen Abschiebungsanordnung nach § 34 a Abs. 1 AsylVfG im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien abgeschoben worden und kehrt er danach wieder in das Bundesgebiet zurück, kann eine erneute Abschiebung nach Italien nicht auf die bereits vollzogene Abschiebungsanordnung gestützt werden.
- Für eine erneute Abschiebung im Rahmen des Dublin-Verfahrens bedarf es einer eigenständigen Überstellungsentscheidung nach Art. 20 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
- Ist einem im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien abgeschobenen Asylbewerber bei seiner Ankunft von den italienischen Behörden eine Ausreiseaufforderung auf der Grundlage der Richtlinie 2008/115/EG - Rückführungsrichtlinie - ausgehändigt und ihm eine Frist zur Ausreise von sieben Tagen gesetzt worden, belegt dies, dass die zuständigen italienischen Stellen dem Betroffenen keinen Zugang zum dortigen Asylverfahren gewähren.
Zur Entscheidung:
VG Frankfurt am Main - 7 L 2728/11.F.A - Beschluss vom 28.09.2011 (24.36 kB 2011-10-25 22:59:19)
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