VG Frankfurt/Main: Dublin-Überstellung nach Italien

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VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.9.2011 – 7 L 2728/11.F.A (rechtskräftig).

Leitsätze (amtlich):

  1. Ist ein Asylbewerber aufgrund einer ihm gegenüber ergangenen Abschiebungsanordnung nach § 34 a Abs. 1 AsylVfG im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien abgeschoben worden und kehrt er danach wieder in das Bundesgebiet zurück, kann eine erneute Abschiebung nach Italien nicht auf die bereits vollzogene Abschiebungsanordnung gestützt werden.
  2. Für eine erneute Abschiebung im Rahmen des Dublin-Verfahrens bedarf es einer eigenständigen Überstellungsentscheidung nach Art. 20 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
  3. Ist einem im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien abgeschobenen Asylbewerber bei seiner Ankunft von den italienischen Behörden eine Ausreiseaufforderung auf der Grundlage der Richtlinie 2008/115/EG - Rückführungsrichtlinie - ausgehändigt und ihm eine Frist zur Ausreise von sieben Tagen gesetzt worden, belegt dies, dass die zuständigen italienischen Stellen dem Betroffenen keinen Zugang zum dortigen Asylverfahren gewähren.

Zur Entscheidung:

icon VG Frankfurt am Main - 7 L 2728/11.F.A - Beschluss vom 28.09.2011 (24.36 kB 2011-10-25 22:59:19)

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