Der Kläger begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die vom Regierungspräsidium Freiburg in dessen Verfügung getroffene Feststellung, dass der Antragsteller das Freizügigkeitsrecht auf Einreise und Aufenthalt verloren habe, sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Androhung der Abschiebung nach Rumänien oder einen anderen Aufnahmestaat.
- Der Verlust des Freizügigkeitsrechts auf Einreise und Aufenthalt kann auch dann festgestellt werden, wenn der EU-Bürger nur eine Freizügigkeitsberechtigung für Kurzaufenthalte nach § 2 Abs. 5 FreizügG/EU besitzt.
- Die Verlustfeststellung wird nicht rechtswidrig, wenn der Betroffene diese Freizügigkeitsberechtigung vor Erlass der gerichtlichen Entscheidung verliert.
Zum Volltext:
VG Freiburg - 5 K 762/10 - Beschluss vom 19.07.2010 (92.39 kB 2010-09-04 00:31:12)