Urteil des VG Hannover vom 04.07.2012 (Az.: 10 A 1994/11) zur Frage der Vereinbarkeit des polizeilichen Unterbindungsgewahrsams mit der Europäischen Menschenrechtskonvention.
- Die Regelung des polizeilichen Unterbindungsgewahrsams in § 18 Abs. 1 Ziffer 2 Buchst. a) Nds. SOG ist mit Art 5 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - vereinbar.
- Die bisherige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - EGMR - steht dieser Beurteilung nicht entgegen.
Zum Hintergrund:
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu den Kosten seiner Unterbringung im Polizeigewahrsam. Am 05.02.2011 fand in Hannover um 15.30 Uhr das Bundesligaspiel Hannover 96 gegen den VfL Wolfsburg statt. Gegen 10.30 Uhr an diesem Tag beobachtete eine Funkstreifenbesatzung, wie sich eine Gruppe von etwa 50 bis 60 Personen vom Marstall kommend in Richtung Altstadt bewegte. Die Personen wurden als Fangruppe der hannoverschen Ultras erkannt. Auf Ansprache reagierten sie nicht. Die Beamten beobachteten sodann, wie einige Personen der Gruppe an der Ecke Kramerstraße/Burgstraße Steine aus einer Baustelle aufnahmen und die gesamte Gruppe in die Kramerstraße lief. In der Kramerstraße befindet sich die Kneipe "A. ", in der sich zu dieser Zeit etwa 150 Anhänger des VfL Wolfsburg aufhielten. Aus der Gruppe der hannoverschen Ultras warfen Personen Steine in die Scheiben der "A. ", warfen mit Baustellenabsperrungen und entzündeten bengalische Feuer.
Zum Volltext:
VG Hannover - 10 A 1994/11 - Urteil vom 04.07.2012 (114.19 kB 2012-08-19 13:25:02)