Zuwanderungsrecht als generalpräventives Instrument zur Eindämmung von Schwarzarbeit
KOBLENZ ? Wie das Verwaltungsgericht Koblenz durch eine Pressemitteiltung vom 20. Mai 2005 bekannt gab, befasste sich das Gericht in einem Urteil vom 18. April 2005, Az. 3 K 2111/04.KO, mit Fragen der Kostentragung im Abschiebeverfahren. Es ging dabei um die Kostentragung des Arbeitsgebers nach § 82 Abs. 4 AuslG, dem inhaltlich der neue § 66 Abs. 4 AufenthG <interner Link: Mitgliederbereich> entspricht. In der Entscheidung legte das Gericht die Vorschrift sehr weit aus und verschaffte ihr auch bei einer lediglich geringfügigen Beschäftigung Geltung.
Das Gericht wies die Klage einer Frau ab, die sich gegen einen Kostenbescheid gewandt hatte. Durch diesen Bescheid war sie zu nach dieser Vorschrift erhobenen Abschiebungskosten herangezogen worden, weil ihr ein moldawischer Staatsangehöriger bei der Renovierung ihrer Wohnung geholfen hatte.
Der moldawische Staatsangehörige hatte im Haushalt der Klägerin Maler- und Tapezierarbeiten durchgeführt und hierfür Sachwerte erhalten. Später wurde die Ausländerbehörde auf den Mann aufmerksam, die ihn mangels Aufenthaltserlaubnis innerhalb von zwei Monaten auf dem Luftweg in sein Heimatland abschob. Der Mann war Polizeibeamten bei einem Verkehrsunfall im Februar 2003 im Fahrzeug der Klägerin aufgefallen; er trug Arbeitsbekleidung und konnte sich nicht ausweisen.
Der beklagte Landkreis verlangte von der Klägerin den Ersatz der Kosten der Abschiebung. Diese beliefen sich für Haft, Passersatzbeschaffung und Transporte auf insgesamt ca. 3 650,00 EUR. In der Begründung des Kostenbescheides führte die Ausländerbehörde im Wesentlichen aus, die Klägerin habe den moldawischen Staatsbürger illegal beschäftigt und müsse daher nach dem Ausländerrecht für sämtliche im Zusammenhang mit der Abschiebung entstandenen Kosten aufkommen. Ihre Anfechtungsklage stützte die Klägerin grundlegend auf zwei Argumente: zum einen darauf, dass nicht sie, sondern ihr Ehemann Empfänger der Arbeitsleistungen gewesen sei, zum anderen auf die Behauptung, der Mann sei lediglich aus Gefälligkeit für ihren Gatten tätig geworden.
Die Verwaltungsrichter entschieden, die Klägerin habe die Abschiebekosten zu tragen. Nach dem Ausländerrecht hafte derjenige für die Kosten der Abschiebung, der einen Ausländer ohne Arbeitserlaubnis beschäftigt habe. Eine Beschäftigung liege bereits vor, wenn ohne Arbeitsvertrag irgendeine fremdbestimmte Arbeitsleistung von kurzer Dauer für einen geldwerten Vorteil erbracht werde. Damit solle zum einen die Kostenerstattung gesichert werden, die gegenüber dem Ausländer oft nicht durchzusetzen sei. Zum andern werde die illegale Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer bekämpft, die schwerwiegende Folgen insbesondere in arbeitsmarktpolitischer, sozialer und polizeilicher Hinsicht habe. Die vom Gesetzgeber gewollte Abschreckungsfunktion könne nur wirken, wenn jegliche auch nur geringfügige illegale Beschäftigung von Ausländern unterbunden werde. Damit liegt das Gericht auf einer Linie mit der Schwarzarbeitsrechtsprechung der obersten Zivilgerichte, wonach ein Vertrag über Schwarzarbeit zwar nichtig, aus generalpräventiven Zwecken das Haftungsrisiko über das Bereicherungsrecht aber auf den Arbeitgeber abzuwälzen sei.
Den Einwand im Hinblick auf den "wahren" Empfänger der Leistungen des Moldawiers verwarfen die Richter als Schutzbehauptung der Klägerin, um sich der Kostentragungspflicht zu entziehen.
Gegen das Urteil war die Zulassungsberufung eröffnet. Über die Rechtskraft des Urteils ist bislang noch nichts bekannt.