VG Köln zur Befristung von Ausweisungsentscheidungen nach RL 2008/115/EG; ergänzt am 20.02.2011

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Mit Urteil vom 26.01.2011 – 12 K 4430/09 – entschied VG Köln zur Rückführungsrichtlinie. Nach Art. 11 Abs. 2 Satz 1 sei die Behörde nicht dazu verpflichtet, das aus § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG folgende Einreiseverbot bereits bei Erlass einer Ausweisung zu befristen.

Das Gericht bestätigte die unmittelbare Anwendung der Richtlinie seit 24.12.2010:

"Zwar dürfte dem Kläger darin zu folgen sein, dass die so genannten EU-Rückführungsrichtlinie - Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. EU L 348/2008, S. 98 ff. - nach Ablauf der Umsetzungsfrist am 24. Dezember 2010 (Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie) inzwischen unmittelbar anwendbar ist."

Der Richtlinie ließe sich jedoch nicht entnehmen, dass das kraft Gesetzes an eine Ausweisung anknüpfende Einreiseverbot zwingend bereits bei Erlass einer Ausweisung befristet werden müsste. Art. 11 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie fordere lediglich, dass die Dauer eines Einreiseverbots „in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls“ festgesetzt wird. Eine solche Festsetzung könne aber - dem System des § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG entsprechend - auch später auf Antrag erfolgen, zumal nur so besondere Umstände des Einzelfalls, die sich nach Erlass einer Ausweisung ergeben, berücksichtigt werden können.

Wäre danach eine mit der aktuellen Gesetzeslage in Einklang stehende Auslegung der Richtlinie möglich, stehe die gebotene Zurückhaltung gegenüber dem zur Umsetzung der Richtlinie berufenen Gesetzgeber einer darüber hinaus gehenden, strengeren Interpretation entgegen. Dem enstpräche es, dass auch die vom Bundesministerium des Innern erlassenen vorläufigen Anwendungshinweise zur einstweiligen Umsetzung der Richtlinie vom 16. Dezember 2010 38 - Az. M I 3 - 215 734/25 - 39 unter Ziffer 3 bestimmen, eine Befristung aufenthaltsbeendender Maßnahmen von Amts wegen sei regelmäßig nicht erforderlich. Eine Befristung habe lediglich auf Antrag zu erfolgen. Auf einen solchen Antrag ist auch der Kläger zu verweisen.

Sei nach dem Gesagten schon keine Befristung erforderlich, könne die Frage dahin stehen, ob das Fehlen einer erforderlichen Befristung zur Rechtswidrigkeit einer Ausweisung führen würde oder aber isoliert zu betrachten wäre.

Bewertung:

Die Entscheidung folgt vorbehaltlos den zitierten AWH-BMI. Eine Auseinandersetzung mit den gegenteiligen Auffassungen erfolgt leider nicht im ausreichenden Maße.

Ergänzung am 20.02.2011: Nach unserer Auffassung ist klar, dass sich die Entscheidung gar nicht auf die Ausweisung beziehen durfte, daher der Hinweis auf den untenstehenden Beitrag!

Zur Entscheidung im Volltext:

icon Urteil VG Köln - 12 K 4430/09 - Urteil vom 26.01.2011 (98.43 kB 2011-02-13 16:27:32)

Zur Beitrag in MNet:

icon Zur nationalen Umsetzung der Rückführungsrichtlinie (401.66 kB 2011-01-15 21:58:52)