§ 34 a Abs. 2 AsylVfG findet aufgrund der Direktanwendung der RL 2008/115/EG bei Folgeantragstellern keine Anwendung, da Art. 13 Abs 1 und 2 dieser RL den Mitgliedstaaten einen gesetzlichen Eilrechtsschutz auferlegt.
Der Eilrechtsschutz ist gem. § 34 a Abs. 2 AsylVfG bei Abschiebungsanordnungen nach Dublin II gesetzlich ausgeschlossen und nach überwiegender Auffassung in der Literatur ohnehin verfassungs- und europarechtswidrig.
Siehe dazu unter Nr. 10 in:
Zur Haft im Asylverfahren (1.2 MB 2010-12-14 10:26:53)
In diesem Fall - der Asylantrag wurde als Folgeantrag gewertet - sah das VG den Anwendungsbereich trotz des Ausschlusses in Erwägungsgrund Nr. 9 der RüFü-RL für gegeben an, da der Betroffene keine Aufenthaltsgestattung erhalten hatte und sich somit illegal im Bundesgebiet aufhielt.
Dies ist nach diesseitigem Verständnis aber nur deshalb haltbar, weil es sich um einen Folgeantragsverfahren handelte. Der Betroffene hat danach keinen Anspruch auf die Aufenthaltsgestattung, wenn das Verfahren sich noch in der Zulässigkeitsprüfung befindet (arg. § 55 Abs. 1 AsylVfG, der insoweit "von der Durchführung des Asylverfahrens spricht"). In den übrigen Dublin-Verfahren löst nämlich der Eingang des Asylantrages beim BAMF sehr wohl eine gesetzliche Wirkung der Gestattung des Aufenthaltes aus. Das wiederum bedeutet aber, dass die RL 2008/115/EG nach Erwägungsgrund 9 keine Anwendung finden würde:
"Gemäß der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft sollten Drittstaatsangehörige, die in einem Mitgliedstaat Asyl beantragt haben, so lange nicht als illegal im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufhältige Person gelten, bis eine abschlägige Entscheidung über den Antrag oder eine Entscheidung, mit der sein Aufenthaltsrecht als Asylbewerber beendet wird, bestandskräftig geworden ist."
Entscheidend ist bei Anwendung der RL sodann Art. 13 Abs. 1 und 2, der einen effektiven (Eil-)Rechtsschutz vorsieht und insoweit § 34 a AsylVfG verdrängt:
Artikel 13
Rechtsbehelfe
(1) Die betreffenden Drittstaatsangehörigen haben das Recht, bei einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder einem zuständigen Gremium, dessen Mitglieder unparteiisch sind und deren Unabhängigkeit garantiert wird, einen wirksamen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen in Bezug auf die Rückkehr nach Artikel 12 Absatz 1 einzulegen oder die Überprüfung solcher Entscheidungen zu beantragen.
(2) Die in Absatz 1 genannte Behörde oder dieses Gremium ist befugt, Entscheidungen in Bezug auf die Rückkehr nach Artikel 12 Absatz 1 zu überprüfen, und hat auch die Möglichkeit, ihre Vollstreckung einstweilig auszusetzen, sofern eine einstweilige Aussetzung nicht bereits im Rahmen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften anwendbar ist.
Zur Entscheidung:
VG Meiningen - 2 E 20040/11 Me - Beschluss vom 24.02.11 (782.33 kB 2011-04-02 00:46:57)