Das VG München bestätigte mit Urteil vom 27.07.2010 - M 10 K 09.3655 -, dass die Aufnahme einer unerlaubten Erwerbstätigkeit einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. e SGK bewirkt.
Mit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch einen visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen – der hier in Form der selbständigen Tätigkeit ohne Erlaubnis eine Ordnungswidrigkeit gem. § 98 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG verwirklicht – wird ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Buchst. e) Schengener Grenzkodex begangen, der zum Erlöschen des Reise- und Aufenthaltsrechts aus Art. 21 SDÜ führt.
Zur Kommentierung und der Entscheidung im Volltext:
VG München - M 10 K 09.3655 - Urteil vom 27.07.2010 (310.87 kB 2010-12-14 08:57:33)
Siehe zu der Thematik auch:
Winkelmann, ZAR 2010, 213, 270 und
Die Einreise als europäisches Rechtsproblem (27.10.2010) (2.9 MB 2010-11-10 11:51:51), in den Vortragsunterlagen, S. 79f.