VG München, U. v. 19.09.2013 - M 12 K 13.1653.
Die Klage wurde abgewiesen; die Befristung war rechtmäßig.
Auszüge:
Gemäß § 54 Nr. 2 AufenthG wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er wegen Einschleusens von Ausländern gemäß § 96 AufenthG oder § 97 AufenthG rechtskräftig verurteilt ist.
Der Kläger wurde mit Urteil des Amtsgerichts Laufen vom 11. März 2011 wegen Einschleusens von Ausländern zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten auf Bewährung verurteilt. Der Tatbestand des § 54 Nr. 2 AufenthG ist insofern weit gefasst, als es nicht auf die Strafhöhe ankommt.
Dem liegt die Vorstellung des Gesetzgebers zugrunde, dass der Menschenschmuggel besonders energisch bekämpft werden müsse (BT-Drs. 15/420, 90). Die Verurteilung zu einer Bewährungsfreiheitsstrafe reicht somit zur Tatbestandserfüllung eindeutig aus.
Keinen rechtlichen Bedenken begegnet auch die Befristungsentscheidung des Beklagten im Bescheid vom 30. August 2013. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass eine kürzere Frist gesetzt wird. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG wird ihm auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Diese Wirkungen der Ausweisung werden nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG auf Antrag befristet. Die Befristung hat nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gleichzeitig mit der Ausweisungsentscheidung zu erfolgen (vgl. zuletzt BVerwG, U. v. 13.12.2012, Az. 1 C 14.12, juris m.w.N.). Dabei ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG die Frist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen. Bei der Bemessung der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf dann der prognostischen Einschätzung, wie lange das Verhalten des Betroffenen das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Hier ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine einzige Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe handelt. Der Kläger beabsichtigt, die ihm von der Bundespolizei in Rechnung gestellten Kosten für die Abschiebung der eingeschleusten Personen alsbald zurückzuzahlen. Andererseits fällt ins Gewicht, dass der Kläger sich auch nach Erhalt des Ausweisungsbescheids in Deutschland aufgehalten hat und aufhält und hier sogar arbeitet. Angesichts der nicht bedeutend ins Gewicht fallenden persönlichen Beziehungen, s.o., ist die Bemessung der Frist bis 11. April 2017 nach alledem nicht zu beanstanden. Dies gilt auch deshalb, weil die Frist bei wichtigen Änderungen in den persönlichen Verhältnissen – evtl. durch eine Eheschließung – abgeändert werden kann.
Quelle: juris