VG München zur Zurückweisung eines Drittstaatsangehörigen aufgrund unrichtiger Angaben bei der Visabeschaffung

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VG München, B. v. 04.12.13 - M 23 S 13.5250 -.

Der russische Staatsangehörige reiste 2013 per Flugzeug von Moskau nach München. Bei der Einreisekontrolle legte er einen Reisepass mit einem griechischen Schengenvisum vor. Bei der Einreisebefragung durch die Bundespolizei, bei der ein Sprachmittler anwesend war, gab der Antragsteller an, dass er an einer Reise teilnehme, die kurzfristig von der Regierung von Russland beschlossen worden sei. Er sei nach Deutschland gekommen, um an Verhandlungen von Ministerien teilzunehmen. Deutschland sei sein ursprüngliches Reiseziel gewesen. Er gehe davon aus, dass seine Mitarbeiter, die für ihn das Visum beantragt hätten, in der kurzen Zeit ab Planung der Reise kein deutsches Visum mehr beantragen hätten können und daher ein griechisches Visum beantragt hätten.

Nach summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage des Gerichts war dem Antragsteller nach § 15 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 SGK die Einreise zu verweigern, da er nach § 14 Abs. 1 Nr. 2a AufenthG unerlaubt einreisen wollte. Der Antragsteller war zwar im Besitz eines griechischen Schengen-Visums, das grundsätzlich auch zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt. Dieses Schengen-Visum wurde jedoch durch falsche Angaben gegenüber den griechischen Behörden erschlichen. Denn der Antragsteller beabsichtigte zu keinem Zeitpunkt, nach Griechenland einzureisen, sondern plante von an Anfang an eine Reise in die Bundesrepublik Deutschland. Die Bundespolizei ging daher zu Recht davon aus, dass es ernsthafte Gründe zu der Annahme gibt, dass das Visum in betrügerischer Weise erlangt wurde und daher nach Art. 34 Visakodex zu annullieren ist. Bei dieser Beurteilung ist auf dem Zeitpunkt der Behördenentscheidung abzustellen; die Bundespolizei muss vor Ort unter einem gewissen Zeitdruck eine Entscheidung treffen. Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, dass er von den falschen Angaben keine Kenntnis hatte. Der Antragsteller musste den Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums selbst unterschreiben und hierbei nicht nur die Reiseangaben, sondern auch die Belehrung bezüglich der Abgabe von falschen Erklärungen zur Kenntnis nehmen. Nach seinen eigenen Angaben war dem Antragsteller auch bewusst, dass ein griechisches Schengen-Visum schneller zu erlangen war und daher dieses von seinen Mitarbeitern – mindestens mit seiner Billigung – beantragt wurde.

Quelle: juris