VG Oldenburg geht mit Urteil vom 13.02.2012 - 11 A 518/11 - auf die Haftung nach § 68 AufenthG bei erweitertem Kostenumfang ein, die während des Asylverfahrens enstanden sind.
Die Haftung nach § 68 AufenthG entfällt nicht schon allein deswegen, weil der Ausländer einen Asylantrag stellt. Sie entfällt aber rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung, wenn der Asylantrag Erfolg hat (wie VG Oldenburg, Urt. v. 24.10.2011 - 11 A 583/11 - und Urt. v. 7.9.2011 - 11 A 2205/10 -). Ist im Zeitpunkt der Heranziehung des Verpflichteten noch nicht vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge über den Asylantrag entschieden worden oder hat die gegen den Ablehnungsbescheid erhobene Klage kraft Gesetzes oder richterlicher Anordnung aufschiebende Wirkung, muss im Heranziehungsbescheid auf den möglichen Wegfall der Haftung hingewiesen und eine Aufhebung des Bescheides für diesen Fall sichergestellt werden.
Zum Volltext im Gesamtdokument:
Zu den Kosten bei Abschiebung und Zurückschiebung (1.13 MB 2012-03-04 11:13:27)