VG Regensburg zum Reiserecht nach Art. 21 Abs. 1 SDÜ bei Praktikum

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Beschluss des VG Regensburg vom 02.08.2013 – RO 9 E 13.1225 –, juris.

Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen ist nicht erlaubnisfrei nach Art. 21 Abs. 1 SDÜ, wenn für den angestrebten Aufenthaltszweck ein nationaler Aufenthaltstitel erforderlich ist, dessen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Auf Grund seiner tschechischen Aufenthaltserlaubnis in Kombination mit seinem gültigen vietnamesischen Reisepass hätte der Kläger sich grds. bis zu drei Monaten im halben Jahr frei im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zu Besuchszwecken aufhalten können.

Sein Aufenthalt ist nicht nach Art. 21 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) erlaubnisfrei. Nach dieser Regelung können sich Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen, von einem der Mitgliedsstaaten ausgestellten Aufenthaltstitels sind, auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments grundsätzlich bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedsstaaten bewegen.
Diese Reisefreiheit steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen u.a. die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, c und e der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 (Schengener Grenzkodex – SGK) aufgeführten Voraussetzungen erfüllt. Nach Buchst. e der genannten Bestimmung darf der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen insbesondere keine Gefahr für die „öffentliche Ordnung“ des Mitgliedsstaates darstellen, wobei dieser Begriff nach völkervertragsrechtlichem Sprachgebrauch auszulegen ist und nicht mit der Terminologie des deutschen Gefahrenabwehrrechts übereinstimmt. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung in diesem Sinn ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das Ausländer- und Arbeitsrecht des Mitgliedsstaats für den beabsichtigten Aufenthaltszweck keine legale Verwirklichungsmöglichkeit vorsieht und somit zu befürchten ist, dass der Ausländer den Aufenthalt illegal erreichen will (vgl. Westphal/Stoppa, Ausländerrecht für die Polizei, 3. Aufl. 2007, S. 213 m.w.N.). Davon ist hier auszugehen: Legt man den sog. Qualifizierungsvertrag zugrunde, der eine Dauer der Maßnahme von drei Jahren vorsieht, so erstreckt sich der damit verbundene Aufenthalt im Bundesgebiet zwangsläufig über den Zeitraum hinaus, der nach Art. 21 Abs. 1 SDÜ erlaubnisfrei möglich ist. Wie das Landratsamt zutreffend ausgeführt hat, bedarf es aber für jeden länger als drei Monate dauernden Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet eines deutschen Aufenthaltstitels, den der Antragsteller weder besitzt noch beantragt hat. Er hat auch nicht dargetan, dass er die Voraussetzungen für einen entsprechenden Aufenthaltstitel erfüllt. Mit Blick auf die behauptete Qualifizierungsmaßnahme wäre ein – bislang nicht gestellter – Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an § 38 a Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 und 3 i.V.m. § 17 AufenthG zu messen. Danach ist einem Drittstaatsangehörigen, der über eine langfristige Aufenthaltsberechtigung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union verfügt, eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung ohne Arbeitsmarktprüfung zu erteilen. Das angegebene Praktikum erfüllt aber nicht die Anforderungen an eine Aus- und Weiterbildung in diesem Sinn. Dafür müsste es sich um eine Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung handeln bzw. um eine Weiterbildung, die an eine abgeschlossene Berufsausbildung anknüpft (vgl. VG Düsseldorf, B. v. 9.1.2013 – 7 L 1600/12 – juris-Rd.Nrn. 19 ff. m.w.N.). In der vorgelegten Praktikumsvereinbarung ist indes die Rede von: „Im Rahmen der Fortbildung Integrationskurs/Berufsvorbereitung, Stufe 1 Eignungsfeststellung/Kenntnisvermittlung im Bereich Küche und Service“. Daraus folgt, dass es nicht um einen anerkannten Ausbildungsberuf geht, sondern um ein Anlernen als Küchenhilfe bzw. im Service. Dafür kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe von § 38 a Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 18 Abs. 2 AufenthG nur nach Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, d.h. nach einer Arbeitsmarktprüfung, in Betracht. Die Ausübung der Tätigkeit ohne einen entsprechenden Aufenthaltstitel verstößt gegen § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG und erfüllt den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Sozialgesetzbuchs Drittes Buch (SGB III). Die damit gegebene Gefährdung der öffentlichen Ordnung setzt nicht voraus, dass der Antragsteller schuldhaft gehandelt hat. Auch spielt es keine Rolle, ob der Verstoß eine Ausweisung rechtfertigen würde (vgl. dazu – verneinend: VG Saarland, B. v. 8.10.2012 – 10 L 804/12 – juris-Rd.Nrn. 14 ff. m.w.N.); eine solche wurde – abweichend vom Anhörungsschreiben des Landratsamt – im streitigen Bescheid nicht verfügt.

Siehe hierzu grundlegend:

icon 25 Jahre Schengen - Winkelmann, ZAR 7/8 2010