VG Stuttgart: Meldeauflage darf keinen schikanösen Charakter haben

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VG Stuttgart - 11 K 3204/09 - Urteil vom 21.10.2009 zur Meldeauflage nach §§ 46 Abs. 1, 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG
  1. Bei einer auf §§ 46 Abs. 1, 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG gestützten Meldeauflage handelt es sich um einen Dauerverwaltungsakt, der von der Ausländerbehörde unter Kontrolle zu halten ist.
  2. Die nach § 46 Abs. 1, § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG möglichen Maßnahmen, Bedingungen und Auflagen müssen aufenthaltsrechtlich erheblichen Zwecken dienen, dürfen nicht in Widerspruch zum Zweck einer Duldung stehen und müssen die verfassungsrechtlichen Vorgaben wie beispielsweise den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahren. Diese Vorgaben sind nicht erfüllt, wenn die Maßnahmen, Bedingungen und Auflagen in erster Linie Sanktionscharakter haben und sich als schikanös darstellen.
  3. Sinn und Zweck einer auf § 46 Abs. 1, § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG gestützten Meldeauflage kann nur sein, die Sicherstellung der räumlichen Aufenthaltsbeschränkung und der Wohnsitzauflage zu erreichen. Fehlende Bemühungen um Identitätspapiere oder Rückreisedokumente rechtfertigen den Erlass und die Aufrechterhaltung einer Meldeauflage nicht.
Die vollständige Entscheidung finden Sie hier: