VG Stuttgart: Überstellungsstopp nach Ungarn im Dublin II-Verfahren

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Keine Überstellung eines Asylbewerbers nach Ungarn wegen drohender menschenunwürdiger Behandlung.

Das VG Stuttgart hat mit Beschluss vom 02. April 2012 (A 11 K 1039/12) Überstellungentschieden, dass ein Asylbewerber nicht nach Ungarn überstellt werden darf, da ihm dort menschenunwürdige Behandlung droht.

In dem Verfahren wehrte sich ein 1987 geborener iranischer Staatsangehöriger gegen eine Rückführung aus Deutschland nach Ungarn. Im Januar 2011 verließ er den Iran und flog nach Budapest/Ungarn; Asyl beantragte er dort nicht. Im Juni 2011 kam er nach Deutschland und stellte einen Asylantrag. Nach der Dublin-II-Verordnung war damit Ungarn für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig. Dem Antragsteller wurde daher mitgeteilt, dass er dorthin überstellt würde.

Hiergegen wehrte er sich und verwies auf einen Bericht von "Pro Asyl" vom 15.03.2012. Das VG Stuttgart hat auf den Eilantrag des Asylbewerbers die Bundesrepublik Deutschland dazu verpflichtet, den Antragsteller nicht nach Ungarn zu überstellen, da ihm dort aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens die Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung droht.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts besteht die Gefahr, dass der Antragsteller bei einer Rückführung nach Ungarn einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt ist. Nach dem aktuellen Bericht von "Pro Asyl" vom 15.03.2012 ("Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit") lägen systemische Mängel des Asylverfahrens für Asylbewerber in Ungarn vor. Nach diesem Bericht werde die Mehrheit der Asylsuchenden in Ungarn und der auf der Grundlage der Dublin II-Verordnung Überstellten in besonderen Haftzentren inhaftiert. De facto gebe es keine Möglichkeit, gegen die Inhaftierung ein effektives Rechtsmittel einzulegen. Nach dokumentierten Aussagen von inhaftierten Schutzsuchenden würden den Asylsuchenden in den Haftanstalten systematisch Medikamente oder Beruhigungsmittel verabreicht. Außerdem sei bei Befragungen der Inhaftierten durch den UNHCR festgestellt worden, dass Misshandlungen durch Polizeikräfte in den Hafteinrichtungen an der Tagesordnung seien. Bei dieser Sachlage bestehe auch im Fall des Antragstellers die tatsächliche Gefahr, im Falle einer Überstellung nach Ungarn einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) ausgesetzt zu werden. Denn gegen den Antragsteller werde nach einer Überstellung nach Ungarn dort ein Ausweisungsbescheid ergehen und er werde infolge dessen in Haft genommen werden. In der Haft drohten ihm aber der Einsatz von Beruhigungsmitteln sowie Misshandlungen. Diese Maßnahmen stellten eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung dar.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Das VG Stuttgart hat entschieden, dass ein Asylbewerber nicht nach Ungarn überstellt werden, da
ihm dort menschenunwürdige Behandlung droht.
Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 02. April 2012 entschieden und
In dem beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahren wehrte sich ein 1987 geborener iranischer
Staatsangehöriger gegen eine Rückführung aus Deutschland nach Ungarn. Im Januar 2011 verließ
er den Iran und flog nach Budapest/Ungarn; Asyl beantragte er dort nicht. Im Juni 2011 kam er nach
Deutschland und stellte einen Asylantrag. Nach der Dublin-II-Verordnung war damit Ungarn für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig. Dem Antragsteller wurde daher mitgeteilt, dass er dorthin überstellt
würde. Hiergegen wehrte er sich und verwies auf einen Bericht von "Pro Asyl" vom 15.03.2012.
Das VG Stuttgart hat auf den Eilantrag des Asylbewerbers die Bundesrepublik Deutschland dazu verpflichtet,
den Antragsteller nicht nach Ungarn zu überstellen, da ihm dort aufgrund systemischer
Mängel des Asylverfahrens die Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung droht.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts besteht die Gefahr, dass der Antragsteller bei einer Rückführung
nach Ungarn einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt ist. Nach dem aktuellen Bericht
von "Pro Asyl" vom 15.03.2012 ("Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit") lägen systemische
Mängel des Asylverfahrens für Asylbewerber in Ungarn vor. Nach diesem Bericht werde die
Mehrheit der Asylsuchenden in Ungarn und der auf der Grundlage der Dublin II-Verordnung Überstellten
in besonderen Haftzentren inhaftiert. De facto gebe es keine Möglichkeit, gegen die Inhaftierung
ein effektives Rechtsmittel einzulegen. Nach dokumentierten Aussagen von inhaftierten Schutzsuchenden
würden den Asylsuchenden in den Haftanstalten systematisch Medikamente oder Beruhigungsmittel
verabreicht. Außerdem sei bei Befragungen der Inhaftierten durch den UNHCR festgestellt
worden, dass Misshandlungen durch Polizeikräfte in den Hafteinrichtungen an der Tagesordnung
seien.
Bei dieser Sachlage bestehe auch im Fall des Antragstellers die tatsächliche Gefahr, im Falle einer
Überstellung nach Ungarn einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art.
4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) ausgesetzt zu werden. Denn gegen den
Antragsteller werde nach einer Überstellung nach Ungarn dort ein Ausweisungsbescheid ergehen und
er werde infolge dessen in Haft genommen werden. In der Haft drohten ihm aber der Einsatz von Beruhigungsmitteln
sowie Misshandlungen. Diese Maßnahmen stellten eine unmenschliche und erniedrigende
Behandlung dar.
Der Beschluss ist unanfechtbar.