§ 34 a Abs. 2 AsylVfG steht einem Eilrechtsschutz gegen eine Abschiebungsanordnung nach § 34 a Abs. 1 AsylVfG und gegen die Überstellung an den ersuchten Mitgliedstaat nicht entgegen.
Denn mit Beschluss vom 01.03.2012 (Az.: A 11 K 299/12) stellte das VG Stuttgart fest, dass die Regelungen des Unionsrechts zum Rechtschutz (Art. 47 GRCh) auch bei Überstellungen nach der Dublin II - Verordnung Anwendung finden.
Wird vom Asylbewerber aufgezeigt, dass systemische Störungen dazu führen, dass Asylanträge nicht einzeln, objektiv und unparteiisch geprüft und entschieden sowie die nach Art. 10 RL 2005/85/EG gewährleisteten Verfahrensgarantien für Antragsteller und das Recht auf eine wirksame Überprüfung ablehnender Asylentscheidungen (Art.23 RL 2005/85/EG) verletzt werden, handelt der Mit-gliedstaat, der den Asylsuchenden gleichwohl an diesen Mitgliedstaat überstellt, Art. 4 GRCh zuwider.
Den Asylsuchenden trifft insoweit die Darlegungslast, als er den ersuchenden Mitgliedstaat auf Berichte internationaler und nichtstaatlicher Organisationen über Mängel des Asylverfahrens im zuständigen Mitgliedstaat hinweisen muss.
Macht der Asylsuchende unter Hinweis auf Berichte internationaler Menschenrechtsorganisationen systemische Mängel im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaats geltend, ist der um Schutz gebetene Mitgliedstaat verpflichtet nachzuweisen, dass das dortige Asylverfahren wirksam und in der Lage ist, den Asylantrag nach Maßgabe unionsrechtlicher Vorgaben zu behandeln.
Zum Volltext:
VG Stuttgart - A 11 K 299/12 - Beschluss vom 01.03.2012 (96.73 kB 2012-03-15 21:10:23)