VG Trier zum Selbsteintrittsrecht in Bezug auf Ungarn bei Untätigkeitsklage

Anzeige Werbung Kanzleien Anzeige

Urteil VG Trier vom 30.05.2012 (Az.: 5 K 967/11.TR).

Leitsätze:

  1. Im Asylrecht ist bei einer erstmaligen Asylantragstellung kein Raum für eine Untätigkeitsklage dahingehend, die Beklagte Bundesrepublik zu einer Asylanerkennung zu verpflichten.
  2. Im Rahmen eines Asylverfahrens, für das nach den Vorschriften der Dublin II-Verordnung ein anderer Mitgliedstaat der EU zuständig ist, kommt eine Untätigkeitsklage mit dem Ziel, die Bundesrepublik zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO zu verpflichten, in Betracht, wenn dem Kläger in dem für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 - droht.
  3. Zur Frage, ob in Bezug auf Ungarn als für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaat ein Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts bestehen kann, was vorliegend aufgrund von Besonderheiten des Einzelfalls bejaht wurde.

Zum Volltext der Entscheidung:

icon VG Trier - 5 K 967/11.TR - Urteil vom 30.05.2012 (133.32 kB 2012-07-04 21:20:31)