Mit Beschluss vom 26.01.2011 - 7 E 20005/11 We - gab VG Weimar mit Bezug auf die RL 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) dem Antrag im Eilrechtsschutzverfahren statt.
Nach Artikel 20 Abs. 1 dieser Richtlinie war die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet gewesen, bis spätestens 24. Dezember 2010 die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen.
Dies ist bislang nicht erfolgt. Das Gericht wies zu Recht darauf hin, dass daher bis zum Inkrafttreten des erforderlichen Gesetzes die Grundsätze der Direktwirkung von Richtlinien, die die Bundesrepublik Deutschland und ihre Behörden verpflichten, gelten. Eventuelle Unsicherheiten bei der Auslegung der Normen der Richtlinie 2008/115/EG gehen zu Lasten der Antragsgegnerin, da diese es versäumt hat, die Richtlinie fristgemäß in innerstaatliches Recht umzusetzen.
Zu begrüßen ist auch, dass das Gericht die Auffassung bekräftigt, § 34a AsylVfG müsse europarechtskonform dahingehend ausgelegt werden, dass ein vorläufiger Rechtsschutz gewährleistet werden muss.
Dies ergibt sich hingegen aber nicht aus Art. 13 Abs. 1 der RL.
Siehe ausführlich zur Bedeutung des Eilrechtsschutzausschlusses durch § 34 a Abs. 2 AsylVfG im haftrechtlichen Verfahren:
Zur Haft im Asylverfahren (1.2 MB 2010-12-14 10:26:53)
Soweit VG Weimar nämlich auf die Anwendbarkeit der Dubin II -Verordnung Bezug nimmt und ausführt, aus den Entwürfen der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG gehe hervor, dass Aufgriffe, die den Zeitraum von 72 Stunden nach der unerlaubten Einreise über die Außengrenze wesentlich überschreiten und/oder räumlich außerhalb des Grenzraums liegen, für eine Zurückschiebung nicht mehr in Betracht kommen, wird verkannt, dass die Fälle der Dublin-Verfahren nicht von der RL erfasst werden. So stellt schon Erwägungsgrund Nr. 9 der RL klar, dass - gemäß der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft - Drittstaatsangehörige, die in einem Mitgliedstaat Asyl beantragt haben, so lange nicht als illegal im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufhältige Person gelten sollten, bis eine abschlägige Entscheidung über den Antrag oder eine Entscheidung, mit der sein Aufenthaltsrecht als Asylbewerber beendet wird, bestandskräftig geworden ist.
Erst nach Abschluss des Verfahrens findet insoweit das Regelwerk der Rückführungsrichtlinie Anwendung, dass die Verordnung nicht verdrängen kann.
So wird schon in der Begründung zum Gesetzentwurf auf Seite 31 (ähnlich auch in den Voräufigen Anwendungshinweisen des BMI - M I 3 – 215 734/25 - vom 16.12.2010) ausgeführt:
"Im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (ABl. L 50 vom 25.2.2003, S.1), ist diese vorrangig anzuwenden."
Zum Entwurf des 2. Richtlinienumsetzungsgesetzes:
Entwurf des 2. Richtlinienumsetzungsgesetzes Stand: Dezember 2010 (331.47 kB 2011-02-08 23:12:29)
Zum Kommentar:
Zur nationalen Umsetzung der Rückführungsrichtlinie (401.66 kB 2011-01-15 21:58:52)
Zur Entscheidung des VG Weimar im Volltext:
VG Weimar - 7 E 20005/11 We - Beschluss vom 26.01.2011 (93.83 kB 2011-02-19 01:03:12)