VGH Baden-Württemberg zur Notwendigkeit der richterlichen Entscheidung bei mangelnder Vernehmungsfähigkeit

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VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.01.2012 (Az.: 1 S 2963/11).

Die Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung ist nicht schon dann nach § 40 Abs. 1 Halbs. 2 BPolG entbehrlich, wenn die nach § 40 Abs. 2 Satz 2 BPolG i.V.m. § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG grundsätzlich vorgesehene persönliche Anhörung des Betroffenen vor der Anordnung der Freiheitsentziehung mangels Vernehmungsfähigkeit nicht durchgeführt werden kann. Die Unmöglichkeit der persönlichen Anhörung etwa infolge Trunkenheit des Betroffenen steht einer richterlichen Entscheidung nicht entgegen.

Die Entscheidung betrifft eine in der Praxis häufig vorkommende Fragestellung und Verfahrensweise, die durch den VGH nach diesseitigem Verständnis zu Recht so ergangen ist.

Im Kern ging es in dem Verfahren wegen Gewährung von Prozesskostenhilfe um die Frage der Einholung der richterlichen Entscheidung in Fällen von Gewahrsamnahmen anlässlich betrunkener oder anderweitig wegen tiefgreifender Bewusstseinsstörung nicht vernehmungsfähiger Personen (i.d.R. nach Bundesrecht unter § 39 Abs. 1 Nr. 1 BPolG, seltener unter Nr. 2 o. 3 zu subsumieren; entsprechend nach dem jeweiligen Landesrecht). Bei jeglichen Freiheitsentziehungen nach dem BPolG ist nach § 40 Abs. 1 BPolG durch die BPOL unverzüglich eine richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit (Betrachtung der bisher getroffenen Maßnahme) und die Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen.
Ausnahmsweise kann das unterbleiben, wenn die Herbeiführung der richterlichen Entscheidung (nicht jedoch der Anhörung!) länger dauern würde, als die Maßnahme selbst (sog. Kurzzeitklausel). Diese liegt nicht bereits dann vor, wenn die nach § 40 Abs. 2 Satz 2 BPolG i.V.m. § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG grundsätzlich vorgesehene persönliche Anhörung des Betroffenen vor der Anordnung der Freiheitsentziehung mangels Vernehmungsfähigkeit nicht durchgeführt werden kann und eine Prognose ergibt, dass die Anhörung erst erfolgen kann, wenn der Grund für den Gewahrsam wieder weggefallen ist. Denn nach § 40 Abs. 1 Halbs. 2 BPolG kommt es nicht darauf an, ob vor Beendigung des Gewahrsams voraussichtlich eine persönliche Anhörung durchgeführt werden kann, sondern darauf, ob eine richterliche Entscheidung über den Gewahrsam möglich ist. Wollte man die Vorschrift anders verstehen, liefe der Richtervorbehalt im Anwendungsbereich des Schutzgewahrsams nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BPolG bzw. Länder-PolG weitgehend leer, weil bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschriften der Betroffene häufig zugleich nicht vernehmungsfähig sein wird.
Wenn also die Gewahrsamnahme von vorneherein von nur kurzer Dauer ist, da der Zweck der Maßnahme - wie es z.B. bei ID-Feststellungen regelmäßig der Fall ist - in Kürze erreicht sein wird, kann ausnahmsweise von einer Einholung der richterlichen Entscheidung abgesehen werden.
Wie kurz oder lang diese Zeitspanne sein darf ist nicht rechtsverbindlich festgelegt und bemisst sich (anders als noch vor Jahren, wo 2-3 Std. grds. üblich waren) an der konkreten Situation im jeweils zuständigen Gerichtsbezirk. Zunächst muss eine richterliche Eildienstbereitschaft - jedenfalls am Tage - von Verfassungs wegen eingerichtet sein. Dann ist zu prüfen, wie lange eine solche Entscheidungseinholung mind. im Durchschnitt dauern würde (Anruf, Antrag/Aktenübersendung, Termin, Vorführung, Anhörung, Beschluss, Rückfahrt), um den individuellen Wert zu bestimmen. Es wird in diesem Zusammenhang auf das behördliche sowie gerichtliche Beschleunigungsgebot hingewiesen, das in Freiheitsentziehungssachen gilt.
Sollte danach im Einzelfall nach strenger Prüfung die Kurzzeitklausel in Anspruch genommen werden können und die Person wird (ausnahmsweise) ohne richterliche Entscheidung alsbald freigelassen, ist der Person dennoch i.S. eines effektiven Rechtsschutzes schriftlich eine Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen (das gilt besonders bei ggf. wahrnehmungsgestörten Personen).
 
Zum Verfahren selbst:

  • es ist jedenfalls ein schriftlicher Antrag zu stellen, der den Erfordernissen des § 417 FamFG genügt
  • eine telefonische. "Entscheidung" des Richters ist keine rechtswirksame Entscheidung; es bedarf eines schriftlichen, mit Gründen und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Beschlusses, zu dem zwingend eine Anhörung (also Vorführung + Aktenvorlage) erfolgen muss; der Richter muss dem Betroffenen den Beschluss persönlich bekanntgeben
  • Ausnahmsweise (wie in dem vorliegenden Fall) darf eine Anhörung nach dem Gesetz nur nach § 420 FamFG (ärztl. Gutachten, Infektion) sowie nach § 427 Abs. 2  FamFG (einstweilige Anordnung) unterbleiben , die aber unverzüglich nachzuholen ist.

Im Hauptsacheverfahren wären zudem die allgemeinen Bestimmungen aus § 34 Abs. 2 FamFG zu beachten. Danach kann eine Anhörung auch dann unterbleiben, wenn der Betroffene offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun. Daran ist aber ein strenger Maßstab anzulegen (der Gesetzgeber denkt da eher an Komapatienten und andere Schwerstfälle). Nach verfassungskonformer Auslegung muss wohl diese Ausnahme, die dann z.B. bei volltrunkenen oder bewusstlosen Personen vorkommen könnte, auch im Freiheitsentziehungsverfahren zulässig sein, obgleich diese Spezialvorschriften gerade diese Ausnahme nicht zulassen. Es müsste sodann aber ein Verfahrenspfleger bestellt werden, der ebenfalls anzuhören wäre (§ 419 FamFG). Insoweit ist die vom VGH vorgesehene Lösung über die einstweilige Anordnung zu bevorzugen.

Nach Ansicht des VGH ist die auf der Dienstanweisung der Bundespolizeidirektion Stuttgart zum polizeilichen Gewahrsam vom 15.01.2010 (Az. 15 - 18 17 00), in der es heißt:
„Sofern ärztlicherseits in Kombination mit der Prüfung der Gewahrsamsfähigkeit festgestellt wird (PGO Ziffer 3.2), dass eine Anhörungsfähigkeit nicht besteht, unterbleibt die Einschaltung des Haftrichters des zuständigen Amtsgerichts während der Geschäftszeiten oder des Bereitschaftsrichters außerhalb der Geschäftszeiten. Nach Entlassung der Betroffenen werden die zuständigen Amtsgerichte per Telefax mittels Formblatt über die abgeschlossene Gewahrsamnahme unterrichtet.“

beruhende Praxis nicht im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben.

Entscheidung im Volltext:

icon VGH Baden-Württemberg - 1 S 2963/11 - Beschluss vom 10.01.2012 (96.38 kB 2012-02-28 21:21:53)

Zum Gesamtdokument:

icon Unverzüglichkeit der richterlichen Entscheidung in Haftsachen (1.25 MB)

Ausführlich im Onlinekommentar:

OK-MNet-AufenthG zu § 62

OK-MNet-FamFG zu § 420 und § 427 FamFG