VGH Baden-Württemberg zur Vorlage eines irakischen Proxy-Passes im Aufenthaltstitelerteilungsverfahren bei ausländischen Ehegatten

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VGH BW, U. v. 30.07.2014 - 11 S 2450/13 - unter Bezug auf OK-MNet-AufenthG.

Allein die Vorlage eines irakischen Proxy-Passes der Serie G genügt nicht zwingend zum Nachweis der Identität des betreffenden Passinhabers und damit zur Erfüllung der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG (hier: Einzelfall, in dem die Identität als geklärt anzusehen ist, obwohl bislang weder eine Staatsangehörigkeitsurkunde noch ein Personalausweis vorgelegt worden sind und die Klägerin in der Vergangenheit im Besitz eines gefälschten irakischen Personalausweises war).

Zum Hintergrund:

Die Klägerin erstrebt die Erteilung (bzw. Verlängerung) einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, welche ihr von der Beklagten insbesondere wegen Zweifeln an ihrer Identität versagt wird.

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ist dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen - bzw. gegebenenfalls zu verlängern (vgl. §§ 8 Abs. 1, 28 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) -, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist hier der der mündlichen Verhandlung des Senats (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 10 C 16.12 - InfAuslR 2013, 364, m.w.N.). Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG sind unstreitig erfüllt, weil die jüngste Tochter der Klägerin deutsche Staatsangehörige ist und auch die weiteren besonderen Erfordernisse für diesen familiären Aufenthaltstitel vorliegen. Ebenso liegen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG vor, soweit sie hier zur Anwendung kommen.

Zur Problematik in diesem Fall:

Die Identität einer Person (im rechtlichen Sinne) wird durch tatsächliche und rechtliche Daten, wie Geburtsdatum, Geburtsort, Name, Vorname, Name der Eltern usw., bestimmt, die der betreffenden Person zuzuordnen sind. "Identität" bedeutet die Übereinstimmung dieser personenbezogenen Daten mit einer natürlichen Person (zur Identitätsfeststellung vgl. Drewes, Malmberg, Walter, BPolG, 4. Aufl. 2010, § 23 Rn. 9). In der Regel wird diese durch Vorlage eines gültigen und anerkannten Passes nachgewiesen (vgl. Nr. 5.1.1.2a AVwV-AufenthG). Denn ein Pass bescheinigt auch, dass die in ihm angegebenen Personendaten (Geburtsdatum, Geburtsort, Name, Vorname) den Personalien des durch Lichtbild und Unterschrift ausgewiesenen Inhabers des Papiers entsprechen. Liegt ein Pass vor, kommt daher dem Erfordernis der geklärten Identität in § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG neben dem der Erfüllung der Passpflicht in § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG in der Regel keine besondere Bedeutung mehr zu (vgl. GK-AufenthG, Stand: Juli 2014, § 5 AufenthG Rn. 42; vgl. auch Nr. 3.0.8 AVwV-AufenthG). Ist der Betreffende nicht im Besitz eines Passes, sind die Identität und Staatsangehörigkeit gegebenenfalls durch andere geeignete Mittel nachzuweisen (vgl. Nr. 5.1.2 AVwV-AufenthG). Die Beklagte ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall allein der von der Klägerin vorgelegte irakische Pass noch keinen sicheren Schluss auf ihre Identität zulässt. Der Senat ist aber insbesondere aufgrund der sonstigen vorgelegten Dokumente und der glaubhaften Angaben der Klägerin zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei ihr tatsächlich um die am xxx1974 in Khxxx geborene irakische Staatsangehörige Zxxx Jxxx Hxxx (Geburtsname Zxxx Jxxx Kxxx) handelt.

Grundsätzlich kommt einem irakischen Pass der Serie G - wie ihn die Klägerin besitzt - in Deutschland ohne Einschränkungen Geltung zu. Das Bundesministerium des Innern entscheidet im Einzelfall über die Anerkennung ausländischer Pässe in einer aufgrund von § 71 Abs. 1 AufenthG erlassenen Allgemeinverfügung. Irakische Pässe der Serie G sind mit Allgemeinverfügung vom 21.06.2006 (Bundesanz. S. 4753) uneingeschränkt für den Grenzübertritt und den anschließenden Aufenthalt im Bundesgebiet anerkannt worden. Allein die Vorlage des irakischen Passes der Klägerin genügt aber hier schon deshalb nicht ohne Weiteres zum Nachweis ihrer Identität, weil es sich dabei um einen so genannten "Proxy-Pass" handelt. Proxy-Pässe sind unter Verwendung eines authentischen Passformulars und durch einen autorisierten Amtsträger ausgestellt, aber in Abwesenheit des Passantragstellers. Dieser hat sich bei Ausstellung von einem Dritten vertreten lassen, also nicht persönlich vor Ort unterzeichnet (vgl. allgemein zu "Proxy-Pässen", Nr. 3.1.9.1. ff. AVwV-AufenthG). Grundsätzlich obliegt es dem Ausstellerstaat zu bestimmen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen er in Abwesenheit des Antragstellers einen Pass ausstellt (vgl. Nr. 3.1.9.3 AVwV-AufenthG). Der betreffende Pass ist dann aber gegebenenfalls nicht geeignet oder zumindest alleine nicht ausreichend, die Identität des Passinhabers nachzuweisen. Bei einigen Staaten, zu denen aber nicht der Irak gehört, werden deren Proxy-Pässe insgesamt nicht anerkannt (vgl. Winkelmann in: OK-MNet-AufenthG (24.06.2012), § 3 I.5). Damit bedürfen auch in Abwesenheit ausgestellte irakische Reisepässe gegebenenfalls - etwa wenn tatsächlich berechtigte Zweifel an der Identität bestehen - weiterer Prüfung. Zwar mussten jedenfalls bei Beantragung eines Passes (der Serie G) vom Ausland aus ein irakischer Personalausweis und eine irakische Staatsangehörigkeitsurkunde vorgelegt werden (vgl. Mitteilung der irakischen Botschaft Berlin vom 17.10.2008 über die Ausstellung der irakischen Pässe der "neuen Serie G" unter www.iraqiembassy-berlin.de/docs/de/anzeige75_de.php sowie Bestätigung des Generalkonsulats betreffend das Verfahren auf Ausstellung eines Passes der Kinder der Klägerin vom 17.02.2010, VAS. 151). Daher dürfte an sich hinreichend gewährleistet sein, dass im Ausstellungsverfahren auch eine verlässliche Prüfung der Identität erfolgt. Offensichtlich sind aber eine Vielzahl irakischer Reisepässe zwar "echt", aber gegen Bestechung und/oder nach Vorlage gefälschter Urkunden erlangt worden (vgl. allgemein zur Echtheit von Dokumenten aus dem Irak AA, Lagebericht Irak vom 17.01.2013, S. 29). In ca. 50 % der Fälle sollen Identitätskarten, Geburtsurkunden und Staatsangehörigkeitsausweise gefälscht sein (AA, Lagebericht Irak vom 17.01.2013, a.a.O.). Weil die zur Ausstellung eines Passes erforderlichen Papiere, insbesondere die Staatsangehörigkeitsurkunde, in der Regel persönlich im Irak beantragt werden mussten und müssen (AA an VG Bremen vom 05.07.2012) und eine Ausstellung über Stellvertreter vor Ort wohl nicht - jedenfalls nicht immer - ohne weiteres möglich war bzw. ist, haben in der Vergangenheit eine Vielzahl von Irakern auch in Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gefälschte Personalausweise und Staatsangehörigkeitsurkunden vorgelegt.

Nachdem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22.12.2009 (19 KLs 200 Js 78569/08), mit welchem eines der Mitglieder der "Fälschergruppe", die der Ehemann der Klägerin mit der Beschaffung von Personaldokumenten beauftragt haben soll (vgl. Feststellungen in dem gegen ihn ergangenen Strafbefehl des Amtsgerichts Stuttgart vom 24.03.2010), wegen Urkundenfälschung in mehreren Fällen, versuchter gewerbs- und bandenmäßiger Unterstützung von Ausländern bei Falschangaben zur Erlangung eines Aufenthaltstitels u.a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden war, ist anzunehmen, dass auch viele der "echten" - also zumindest von einer autorisierten Amtsperson auf dem echten Vordruckpapier ausgestellten - irakischen Pässe der Serie G gegen Bestechung ohne weitere Prüfung oder aber nach Vorlage gefälschter Urkunden ausgestellt worden sind, die möglicherweise zudem auch falsche Personalien enthielten.

Zur Entscheidung:

Die Identität der Klägerin ist hier aber - trotz der anfänglich berechtigten Zweifel – inzwischen als nachgewiesen anzusehen.

Allerdings setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG "in der Regel" voraus, dass kein Ausweisungsgrund vorliegt. Einen solchen hat die Klägerin jedoch nach den Feststellungen im Strafbefehl des Amtsgerichts Stuttgart vom 24.03.2010 verwirklicht; sie wurde wegen eines Vergehens des Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen gemäß § 267 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt. Damit hat sie einen "nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften" begangen und somit den Ausweisungstatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfüllt.

Die Verlängerung des Aufenthaltstitels war gleichwohl vorzunehmen:

Denn hier ist mit Blick auf die Familie der Klägerin jedenfalls von einer Atypik auszugehen, die eine Ausnahme von der Regel des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG begründet. Ein Ausnahmefall ist anzunehmen, wenn besondere atypische Umstände vorliegen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, oder die Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen höherrangigen Rechts wie etwa Art. 6 GG oder im Hinblick auf Art. 8 EMRK geboten ist (vgl. zu § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG: BVerwG, Urteil vom 30.04.2009 - 1 C 3.08 - InfAuslR 2009, 333, m.w.N.; vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.11.2009 - 13 S 2002/09 - juris; GK-AufenthG, § 5 AufenthG Rn. 21 ff.). Bei der danach vorzunehmenden Abwägung ist ausschlaggebend, dass die Familie der Klägerin mit drei Kindern, von denen zwei noch minderjährig sind, in Deutschland lebt und sich hier seit vielen Jahren rechtmäßig aufhält. Die beiden jüngeren Töchter sind in Deutschland geboren, die jüngste ist deutsche Staatsangehörige. Die älteste Tochter ist - ebenso wie der Ehemann der Klägerin - im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. In Ansehung des verfassungsrechtlichen Schutzes von Ehe und Familie in Art. 6 GG kann daher die von der Klägerin begangene Straftat nicht die Ablehnung eines Aufenthaltstitels rechtfertigen. Zu demselben Ergebnis führt die hier anzuwendende (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013, a.a.O.) Richtlinie 2003/86/EG - sog. Familienzusammenführungsrichtlinie -, nach welcher eine umfassende Einzelfallprüfung vorzunehmen wäre (Art. 5 Abs. 5, 17 der Richtlinie; ausführlich dazu Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 10. Aufl. 2013, § 5 Rn. 16 ff., 57; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13.06.2013, a.a.O.).

Quelle: Vollständiger Text bei juris.