VGH Baden-Württemberg, U. v. 30.04.2014 - 11 S 244/14 -
Leitsätze
- Auch bei der nachträglichen Aufhebung / Befristung von unbefristeten (Alt-)Ausweisungen / Verlustfeststellungen ist die für Drittstaatsangehörige geltende Höchstdauer von 10 Jahren ab Ausreise zu beachten.
- Eine unbefristete (Alt-)Ausweisung / Verlustfeststellung darf dann nicht mehr vollzogen werden, wenn über einen Aufhebungs-/Befristungsantrag des Unionsbürgers nicht innerhalb der in Art. 32 Abs. 1 UnionsRL vorgesehenen Frist von sechs Monaten entschieden worden ist und ihm der Aufhebungs-/Befristungsanspruch bezogen auf diesen oder einen früheren Zeitpunkt bereits zusteht.
- Vor dem Erlass einer Abschiebungsandrohung zur - erneuten - Vollstreckung eines Aufenthaltsverbots aus einer vor vielen Jahren ergangenen (Alt-) Ausweisung / Verlustfeststellung kann nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG Bad.-Württ. nur dann verfahrensfehlerfrei von einer vorherigen Anhörung abgesehen werden, wenn dies aus Gründen der Effektivität der Vollstreckung geboten ist.
- Rechtsgrundlage für den Erlass der Abschiebungsandrohung gegenüber einem Unionsbürger ist ausschließlich § 7 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU. Dies gilt auch, wenn die (Alt-) Ausweisung / Verlustfeststellung unanfechtbar ist.
Quelle: juris