VGH BW zu unbefristeten Altausweisungen von Unionsbürgern

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VGH Baden-Württemberg, U. v. 30.04.2014 - 11 S 244/14 -

Leitsätze

  1. Auch bei der nachträglichen Aufhebung / Befristung von unbefristeten (Alt-)Ausweisungen / Verlustfeststellungen ist die für Drittstaatsangehörige geltende Höchstdauer von 10 Jahren ab Ausreise zu beachten.
  2. Eine unbefristete (Alt-)Ausweisung / Verlustfeststellung darf dann nicht mehr vollzogen werden, wenn über einen Aufhebungs-/Befristungsantrag des Unionsbürgers nicht innerhalb der in Art. 32 Abs. 1 UnionsRL vorgesehenen Frist von sechs Monaten entschieden worden ist und ihm der Aufhebungs-/Befristungsanspruch bezogen auf diesen oder einen früheren Zeitpunkt bereits zusteht.
  3. Vor dem Erlass einer Abschiebungsandrohung zur - erneuten - Vollstreckung eines Aufenthaltsverbots aus einer vor vielen Jahren ergangenen (Alt-) Ausweisung / Verlustfeststellung kann nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG Bad.-Württ. nur dann verfahrensfehlerfrei von einer vorherigen Anhörung abgesehen werden, wenn dies aus Gründen der Effektivität der Vollstreckung geboten ist.
  4. Rechtsgrundlage für den Erlass der Abschiebungsandrohung gegenüber einem Unionsbürger ist ausschließlich § 7 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU. Dies gilt auch, wenn die (Alt-) Ausweisung / Verlustfeststellung unanfechtbar ist. 

Quelle: juris