Urteil des VGH München vom 21.12.2011 (Az.: 10 B 11.182).
- § 6 FreizügG/EU und Art. 28 der Richtlinie 2004/38/EU enthalten ein dreistufiges, am Maß der Integration des Betroffenen orientiertes System aufeinander aufbauender Schutzstufen bei Ausweisungen.
- Für das Erreichen der höchsten Schutzstufe genügt daher ein rein tatsächlicher Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. Aufnahmemitgliedstaat von zehn Jahren - unabhängig von seiner Rechtmäßigkeit - nicht. Vielmehr muss zuvor das Recht auf Daueraufenthalt erlangt worden sein.
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VGH München - 10 B 11.182 - Urteil vom 21.12.2011 (135.92 kB 2012-03-08 19:55:51)