Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München - 10 B 10.2690 - vom 01.06.2011.
Die am 5. Dezember 1968 geborene Klägerin ist tschechische Staatsangehörige. Sie kam 2004 erstmals ins Bundesgebiet und trat hier mehrfach strafrechtlich in Erscheinung. Die Klägerin hatte ihren Lebensunterhalt im Bundesgebiet vor allem mit Betteln und der Begehung von Straftaten (Eigentumsdelikten) bestritten und hier offensichtlich nie eine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Den Feststellungen im Strafverfahren und im Verwaltungsverfahren lässt sich entnehmen, dass sie bei polizeilichen Kontrollen den Eindruck einer „Betteltouristin“ machte, was von ihr bei der Beschuldigtenvernehmung auch eingeräumt wurde. Zusätzlich sollte der Lebensunterhalt mit Straftaten bestritten werden.
- Bei einer Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU muss aus dem gesamten bisherigen Verhalten des Betroffenen der Schluss gezogen werden können, dass auch in Zukunft entsprechend schwerwiegende Straftaten und damit weitere schwere Störungen der öffentlichen Ordnung zu erwarten sind.
- Hinsichtlich der Frage, ob es sich bei den abgeurteilten Straftaten um eine erhebliche strafrechtliche Delinquenz handelt, kann man sich auch an der Einstufung eines derartigen Verhaltens durch den Gesetzgeber als Regelausweisungstatbestand orientieren.
Zur Entscheidung im Volltext:
VGH München - 10 B 10.2690 - Urteil vom 01.06.2011 (100.54 kB 2011-07-09 01:09:17)