Der 11.Senat des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat für einen in der Türkei ansässigen Unternehmer mit Urteil vom 26.03.2014 festgestellt, dass dieser berechtigt ist, unter Beibehaltung seines gewöhnlichen Aufenthalts in der Türkei im Rahmen von Auftragsverhältnissen visumfrei für seine Firma mit Sitz in Istanbul/Türkei zur Erbringung von Dienstleistungen an Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes einzureisen und sich zu diesem Zweck nicht länger als drei Monate in Deutschland aufzuhalten.
Damit hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ein noch anders lautendes Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12.03.2012 aufgehoben. Die Revision wurde zugelassen.
Mit diesem wichtigen Urteil wurde ein bedeutender Teil der Rechtsstellung türkischer Unternehmer hinsichtlich der Einreise und Aufenthalt in das Bundesgebiet nach Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 19.02.2009 in der Sache Soysal gerichtlich klargestellt.
Entsprechend dieses Urteils und der aus der sog. Standstill-Klausel des Zusatzprotokolls zwischen der Türkei und der Europäischen Union geltenden Rechtslage folgt im Lichte der bisherigen Rechtsprechung (einschließlich EuGH-Rechtsprechung), dass unter der Bedingung, dass der gewöhnliche Aufenthalt in der Türkei beibehalten wird, türkische Unternehmer für einen Aufenthalt bis zu drei Monaten
- zur Durchführung von Besprechungen und Verhandlungen für ihr Unternehmen oder
- für Messebesuche oder
- als Teilnehmer einer Messe mit eigenem Stand für einen Aufenthalt bis zu drei Monaten zu Zwecken des Anbietens von Waren und Dienstleistungen an Personen, die im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs aufgesucht werden,
für die Bundesrepublik Deutschland keines Visums bedürfen.
Die Bundesrepublik räumt dieses Recht bisher nur türkischen Staatsbürgern ein, die für einen Aufenthalt bis zu zwei Monaten für Vorträge oder Darbietungen künstlerischen, wissenschaftlichen oder sportlichen Charakters einreisen wollen.
Quelle: Presseerklärung der Kanzlei SANAS