Visumerfordernis bei beabsichtigtem Daueraufenthalt (Assoziationsrecht)

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Beschluss OVG NRW vom 11.07.2012 (Az.: 18 B 562/12).

Eine türkische Staatsangehörige, die zum Zwecke des Daueraufenthalts zu ihrem türkischen Ehemann ins Bundesgebiet nachziehen will, wird weder durch Art. 41 Abs. 1 ZP noch Art. 13 ARB 1/80 vom Visumerfordernis befreit.

Der von der Antragstellerin beabsichtigte Daueraufenthalt zum Ehegattennachzug unterfällt aber weder der Niederlassungs- noch der aktiven oder passiven Dienstleistungsfreiheit. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist geklärt, dass die (passive) Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV ff.), auf welche die Antragstellerin sich beruft, jedenfalls dann nicht einschlägig ist, wenn sich ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats dauerhaft in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats begibt, um dort für eine unbestimmte Zeit Dienstleistungen zu empfangen.

Volltext:

icon OVG NRW - 18 B 562/12 - Beschluss vom 11.07.2012 (89.36 kB 2012-07-21 16:27:18)