Vorabentscheidungsverfahren von Italien zur Rückführungsrichtlinie

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Vorabentscheidungsersuchen des Corte Suprema di Cassazione (Italien) eingereicht am 21.März 2011 - Strafverfahren gegen Demba Ngagne - Rs. C-140/11 - vom 26.05.2001.

Vorlagefragen:

a) Sind Art. 7 Abs. 1 und 4, Art. 8 Abs. 1, 3 und 4 sowie Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/ EG dahin auszulegen, dass es einem Mitgliedstaat untersagt ist, unter Umkehr der in diesen Bestimmungen festgelegten Reihenfolge und verfahrensrechtlichen Ordnung einem illegal aufhältigen Ausländer aufzugeben, das nationale Hoheitsgebiet zu verlassen, wenn es nicht möglich ist, die zwangsweise Abschiebung unmittelbar oder nach Haft durchzuführen?

b) Ist daher Art. 15 Abs. 1, 4, 5 und 6 der Richtlinie 2008/115/EG dahin auszulegen, dass es einem Mitgliedstaat untersagt ist, bei ungerechtfertigter fehlender Mitwirkung des Ausländers bei der freiwilligen Rückkehr und allein aus diesem Grund ihn einer Straftat zu beschuldigen und ihn mit einer Sanktion des Freiheitsentzugs (Freiheitsstrafe) zu belegen, die höher (bis zu 10-mal) als die bereits ausgeschöpfte und objektiv unmögliche Inhaftnahme zum Zweck der Abschiebung ist?

c) Kann Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/115/EG auch unter Berücksichtigung von Art. 8 der Richtlinie und insbesondere der in Art. 79 AEUV geregelten Bereiche der gemeinsamen Politik dahin ausgelegt werden, dass es für die Nichtanwendbarkeit der Richtlinie ausreicht, dass der Mitgliedstaat beschließt, die fehlende Mitwirkung des Ausländers bei seiner freiwilligen Rückkehr zur Straftat zu machen?

d) Sind Art. 2 Abs. 2 Buchst. b und Art. 15 Abs. 4, 5 und 6 der Richtlinie 2008/115/EG vielmehr auch im Licht von Art. 5 EMRK dahin auszulegen, dass sie es untersagen, einen illegal aufhältigen Ausländer, bei dem die Inhaftnahme objektiv nicht oder nicht mehr möglich ist, einer Spirale von Anordnungen der freiwilligen Rückkehr und Freiheitsbeschränkungen zu unterwerfen, die von Verurteilungen wegen Nichtbefolgung dieser Anordnungen abhängen?

e) Kann abschließend auch im Licht des zehnten Erwägungsgrundes, der älteren Bestimmung des Art. 23 des Schengener Durchführungsübereinkommens, der Empfehlungen und der Leitlinien, die in den Erwägungsgründen der Richtlinie 2008/115/EG aufgeführt sind, und von Art. 5 EMRK angenommen werden, dass Art. 7 Abs. 1 und 4, Art. 8 Abs. 1, 3 und 4, Art. 15 Abs. 1, 4, 5 und 6 den Grundsätzen, wonach eine Freiheitsbeschränkung für die Zwecke der Rückführung als extrema ratio zu betrachten ist und eine Haftmaßnahme ungerechtfertigt ist, wenn sie im Zusammenhang mit einem Abschiebungsverfahren steht, bei dem keine angemessene Aussicht auf Rückführung besteht, den Wert einer Regel beimisst?

Fundstelle
ABl EU 2011, Nr C 152, 16

Zur Kommentierung der Umsetzung der RL in deutsches Recht:

icon Zur nationalen Umsetzung der Rückführungsrichtlinie (405.76 kB 2011-04-30 20:52:46)

Vorabentscheidungsersuchen beim EuGH:

icon Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) (362.88 kB 2011-04-27 22:10:35)