Voraussetzungen für eine Verurteilung nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG wegen illegalen Aufenthalts

Anzeige Werbung Kanzleien Anzeige

OLG FF/M, B. v. 08.11.2013 - 1 Ss 137/13 -.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an
eine andere Abteilung des Amtsgerichts Frankfurt am Main – Strafrichter – zurückverwiesen.

Es kommt im vorliegenden Fall entscheidend darauf an, ob der Aufenthaltsort des Angeklagten der Ausländerbehörde bis zum Zeitpunkt aus der Entlassung aus der JVA1 am 12.11.2012 bekannt war und wieso sie nicht dafür gesorgt hat, dass der Angeklagte aus der Untersuchungshaft nicht in einen ungeregelten Aufenthalt entlassen wurde. Nach den bisherigen Feststellungen bleibt unklar, ob tatsächlich der Ausländerbehörde der Aufenthaltsort des Angeklagten unbekannt geblieben war.

Zudem setzt eine Verurteilung nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nähere Ausführungen zu den Umständen des Rückführungsverfahrens voraus. Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist in Umsetzung der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) die vollständige Einhaltung des Rückkehrverfahrens und dessen entsprechende Darlegung in dem Urteil sowie Ausführungen dazu, dass sich der Angeklagte außerhalb dieses Verfahrens gestellt hat (vgl. Senatsbeschl. v. 21.08.2013, 1 Ss 225/13; KG Berlin, Beschl. v. 26.03.2012, Az.: 1 Ss 393/11 zitiert nach juris Rdnr. 12; OLG München, Beschl. v. 21.11.2012, 4 StRR 133/12 zitiert nach juris Rdnr. 33). Es sind Angaben dazu nötig, ob der Angeklagte in Abschiebehaft genommen worden ist, denn die Ausländerbehörden müssen zunächst die in der Richtlinie vorgesehenen ausländerrechtlichen Zwangsmaßnahmen ergreifen. Das Urteil verhält sich lediglich dazu, dass der Angeklagte nach dem 12.11.2012 untergetaucht sei und zuletzt 2008 Kontakt zu Ämtern und Behörden gehabt habe, seitdem nicht mehr. Warum aber im Vorfeld das Rückführungsverfahren nicht durchgeführt wurde, ergibt sich aus dem Urteil nicht. Hierzu wären vorliegend aber Feststellungen notwendig gewesen.

Unter Strafe gestellt ist nicht die Passlosigkeit an sich, sondern der Aufenthalt und der Verstoß gegen §§ 3 Abs. 1, 48 Abs. 2 AufenthG.

Im Onlinekommentar zur Problematik:
OK-MNet-AufenthG zu § 95 Abs. 1 Nr. 1ff.

Quelle: juris