Das AG verstieß gegen das Gebot der Anhörung, die grds. unverzüglich erfolgen muss, indem während der Tageszeit eine gebotene Anhörung auf den nächsten Tag verschoben wurde.
Zugleich verkannten die haftantragstellende Behörde und das AG, dass überhaupt kein Haftgrund mehr gegeben war.
- Der Haftgrund des Untertauchens (Entziehungsabsicht) ist nicht (mehr) gegeben, wenn der Betroffene weisungsgemäß einer Meldeauflage nachkommt.
- Der Verweis durch den Richter auf die vorläufige Gewahrsamnahme nach § 62 IV AufenthG im Falle terminlicher Probleme bezüglich der Anhörung und Anberaumung derselben am nächsten Tage führt zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme.
LG Oldenburg - 14 T 279/09 - Beschluss vom 07.04.2010
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