Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts wird am 16.06.2016 um 10.00 Uhr über zwei Revisionen verhandeln, die die Zulässigkeit von Wohnsitzauflagen für Bürgerkriegsflüchtlinge betreffen (BVerwG 1 C 5.16 und 1 C 8.16).
Die Klägerin des Verfahrens BVerwG 1 C 8.16 ist syrische Staatsangehörige und lebt seit 2012 in Deutschland. Im August 2012 erkannte ihr das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Abschiebungsschutz als subsidiär Schutzberechtigte nach der damals maßgeblichen Vorschrift des § 60 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zu. Daraufhin erteilte ihr der beklagte Landkreis eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG und versah diese mit der Nebenbestimmung, dass sie zur Wohnsitznahme im Landkreis Verden verpflichtet sei. Hiergegen wendet sich die Klägerin, die nicht erwerbstätig ist und Sozialleistungen nach dem SGB II bezieht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren im August 2014 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) Fragen zur Vereinbarkeit einer solchen Wohnsitzauflage mit Art. 33 und Art. 29 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 - sog. Anerkennungsrichtlinie - vorgelegt. Der Gerichtshof hat die Vorlagefragen mit Urteil vom 1. März 2016 (Rs. C-443/14 und C-444/14 - NVwZ 2016, 445) beantwortet. Danach darf eine Wohnsitzauflage gegenüber subsidiär Schutzberechtigten, die Leistungen der sozialen Sicherung erhalten, nicht zum Zweck der gleichmäßigen Verteilung von Sozialleistungen innerhalb Deutschlands auferlegt werden, unter bestimmten Voraussetzungen aber zur Förderung der Integration. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird insbesondere zu klären sein, ob diese Voraussetzungen zur Auferlegung einer Wohnsitzauflage erfüllt waren.
In dem Verfahren BVerwG 1 C 5.16 stellen sich vergleichbare Rechtsfragen. Es betrifft einen syrischen Staatsangehörigen, der nach einem Asylfolgeantrag im Jahre 2012 als subsidiär Schutzberechtigter (§ 60 Abs. 2 AufenthG) anerkannt worden war. Hier hatte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen der Klage in der Berufungsinstanz stattgegeben. In diesem Verfahren wird auch zu klären sein, inwieweit sich der Rechtsstreit nach einem Umzug erledigt hat.