Zu den Anforderungen an eine Befristungsentscheidung bei Einreisesperre: VG Darmstadt - 5 K 115/09.DA - Urteil vom 17.12.2009

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Zu den Anforderungen an eine Befristungsentscheidung zur Wiedereinreisesperre bei Ausweisung, Abschiebung oder Zurückschiebung gem. § 11 Abs. 1 S. 3 AufenthG

  1. Das Aufenthaltsverbot des Ausländers nach Ausweisung, Zurückweisung oder Abschiebung ist nach deutschem Recht nicht als Nebenstrafe konzipiert; Sanktionsgedanken sind dem Aufenthaltsverbot fremd.
  2. Der Gesetzeszweck eines Aufenthaltsverbots nach Ausweisung, Zurückweisung oder Abschiebung liegt in der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die bei einem etwaigen Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet drohen. Die Bestimmung einer Frist, zu der sich der Ausländer im Bundesgebiet wieder aufhalten kann, darf daher allein gefahrenabwehrspezifische Gesichtspunkte im Blick haben.
  3. Von der Befristung des Aufenthaltsverbots darf nur abgesehen werden, wenn im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung noch keine Prognose über den Zeitpunkt des Wegfalls der Gefährdung getroffen werden kann.
  4. Im Einzelfall kann eine Befristung des Aufenthaltsverbots auch vor der Ausreise des Ausländers aus dem Bundesgebiet geboten sein. Im Einzelfall kann es geboten sein, das Aufenthaltsverbot mit sofortiger Wirkung zu befristen.
  5. Eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung über die Befristung des Aufenthaltsverbots ist regelmäßig an bestimmte Kriterien zu messen.
Zum Urteil im Portal: hier