Zu den Besonderheiten des Aufenthaltsrechts türkischer Arbeitnehmer (ARB 1/80)
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In meinem Aufsatz vom 28. Mai habe ich eine Einführung in dies Besonderheiten des Aufenthaltsrechts türkischer Arbeitnehmer gegeben. Im Folgenden möchte ich die einzelnen Punkte des Prüfungsschemas, das ich in diesem Aufsatz vorgestellt habe, erläutern.
Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80
Arbeitet der Antragsteller seit mindestens einem Jahr beim gleichen Arbeitgeber?
Sobald ein türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines EU Mitgliedstaates angehört und eine ordnungsgemäße Beschäftigung ausübt, mindestens ein Jahr beim gleichen Arbeitgeber arbeitet, hat er gemäß Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Nach drei Jahren darf er sich bei einem anderen Arbeitgeber auf ein Stellenangebot für denselben Beruf bewerben (Art. 6 Abs. 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80); die Beschränkung seiner Arbeitserlaubnis auf einen Arbeitgeber fällt also weg. Der Arbeitnehmer muss aber die gesamten drei Jahre ununterbrochen bei demselben Arbeitgeber beschäftigt gewesen sein.
Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB 1/80 schließlich räumt türkischen Arbeitnehmern das Recht ein, nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung nach freier Wahl jedes beliebige Arbeitsverhältnis einzugehen; hiermit einher geht der Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis. Wichtig ist, dass diese Stufe ihrem Wortlaut nach nicht auf den beiden vorherigen Stufen aufbaut; der Arbeitnehmer muss lediglich mindestens vier Jahre einer ordnungsgemäßen Beschäftigung nachgegangen sein. Ob er diese ordnungsgemäße Beschäftigung bei nur einem Arbeitgeber oder bei mehreren ausgeübt hat, spielt keine Rolle (vgl. ausführlich Hess. VGH InfAuslR 2003, 219ff.).
Gehört der Arbeitnehmer dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaates an?
Diese Tatbestandsvoraussetzung wirft zwei verschiedene Fragen auf. Erstens ist zu prüfen, ob die Tätigkeit, die ein türkischer Staatsangehöriger ausübt, überhaupt als Bestandteil des regulären Arbeitsmarktes anzusehen ist. Zweitens muss das Arbeitsverhältnis einen räumlichen Bezug zum jeweiligen Mitgliedstaat haben, da es sonst nicht zum ?Arbeitsmarkt des Mitgliedstaates? gehört.
Als ?Arbeitnehmer? und damit als Angehöriger des Arbeitsmarkts ist zu bezeichnen, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (z.B. BAG, NZA 2002, 1232). Nach der Definition des Europäischen Gerichtshofs ist jede Person als Arbeitnehmer anzusehen, ?die ... eine tatsächliche und echte wirtschaftliche Tätigkeit für einen Arbeitgeber nach dessen Weisung gegen eine Vergütung ausübt, in der die Gegenleistung für diese Tätigkeit gesehen werden kann? (EuGH, InfAuslR 2003, 41, 42). Hieraus folgt, dass auch bloße Teilzeitbeschäftigungen, sogar nur geringfügige Beschäftigungen (z.B. OVG Lüneburg, NVwZ-Beilage 2001, 117), ausreichen können, solange sie für den Arbeitgeber wirtschaftlich nicht bedeutungslos sind und angemessen vergütet werden.
Die weite Definition des EuGH hat ferner zur Folge, dass auch türkische Staatsangehörige, die in einem Berufsausbildungsverhältnis in einem EU-Mitgliedstaat stehen, als Angehörige des regulären Arbeitsmarkts angesehen werden können, sofern sie für ihren ausbildenden Arbeitgeber Tätigkeiten wie ein ?normaler? Arbeitnehmer verrichten und eine angemessene Ausbildungsvergütung bekommen. Dass eine Berufsausbildung ihrer Natur nach zeitlich begrenzt ist und keinen erheblichen Arbeitsumfang hat, spielt also keine Rolle (vgl. EuGH a.a.O.).
Für Studenten, auch wenn sie neben ihrem Studium eine Nebentätigkeit ausüben, hingegen hat der EuGH Sonderregelungen aufgestellt. Sie gehören nur dann dem regulären Arbeitsmarkt an, wenn sie vor Studienbeginn eine nicht nur untergeordnete oder unwesentliche Tätigkeit ausgeübt haben und unfreiwillig arbeitslos geworden sind, sich aufgrund der Arbeitsmarktslage beruflich neu orientieren mussten oder das Studium zum Zweck der Weiterqualifizierung in ihrem ursprünglichen Beruf aufgenommen haben (vgl. Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Auflage 2005, § 3 Rdnr. 150, mit Rechtsprechungsnachweisen). Erfolgt aber das Studium oder ? praktisch relevanter ? die Promotion selbst in einem Beschäftigungsverhältnis, das die o.g. Kriterien erfüllt, dann wiederum wird die Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt trotz des Studiums bzw. der Promotion bejaht (vgl. Mark, a.a.O.). Hieraus leitet das Bundesinnenministerium in seinen Allgemeinen Anwendungshinweisen zum ARB 1/80 ab, dass türkische Staatsangehörige, denen ein Aufenthaltstitel nur für einen Aus-, Fort- oder Weiterbildungsaufenthalt in Deutschland mit einer allenfalls untergeordneten Erwerbsfunktion erteilt wurde, generell keine Angehörigen des regulären deutschen Arbeitsmarktes sein könnten. Denn sie seien nicht zum Zweck der Integration auf dem Arbeitsmarkt in Deutschland, sondern vielmehr solle die einwanderungs- und entwicklungspolitische Zielsetzung verfolgt werden, türkischen Staatsangehörigen die Befähigung zur Weitergabe der erlernten Fertigkeiten auf dem Arbeitsmarkt in der Türkei zu vermitteln. Angesichts der Kriterien, die der EuGH zur Feststellung der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt aufgestellt hat, dürfte diese Rechtsauffassung jedoch kaum haltbar sein (so auch Marx, a.a.o., Rdnr. 151).
Die Arbeitnehmer müssen aber auch dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehören. Hieran fehlt es, wenn das jeweilige Beschäftigungsverhältnis keine hinreichend enge Beziehung zu einem EU-Mitgliedstaat aufweist. Dies beurteilt sich nach rein objektiven Kriterien wie dem Ort der Einstellung, dem Gebiet, in dem oder von dem aus die Beschäftigung ausgeübt wird, und die für den Arbeitnehmer geltenden nationalen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften (cgl. Marx, a.a.O. Rdnr. 141 mit Nachweisen).
Handelt es sich bei der Erwerbstätigkeit des Arbeitnehmers um eine ordnungsgemäße Beschäftigung?
Nach den Allgemeinen Anwendungshinweisen des Bundesinnenministeriums, die sich auf die Rechtsprechung des EuGH beziehen, ist Bedingung für die Ordnungsmäßigkeit einer Beschäftigung, dass der türkische Arbeitnehmer eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem deutschen Arbeitsmarkt und daher insbesondere ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht und eine Arbeitserlaubnis hat sowie über die eventuell erforderlichen berufsrechtlichen Erlaubnisse verfügt. Mit anderen Worten bedeutet ?ordnungsgemäße Beschäftigung? vor allem ?legale Beschäftigung?.
Über ein gesichertes Aufenthaltsrecht verfügen beispielsweise nicht Asylbewerber, die eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylVfG besitzen. Ebenso fehlt es an einem gesicherten Aufenthaltsrecht, wenn ein türkischer Arbeitnehmer allein deshalb in Deutschland bleiben darf, weil er Rechtsmittel gegen die Versagung, den Widerruf, die Rücknahme oder Befristung seiner Aufenthaltserlaubnis oder gegen seine Ausweisung eingelegt hat und dieses Rechtsmittel aufschiebende Wirkung hat. Sollte der Arbeitnehmer mit dem Rechtsmittel allerdings Erfolg haben, dann ist die Zeit, in der sein Aufenthaltsrecht nur vorläufiger Natur war, rückwirkend so zu betrachten, als habe der Arbeitnehmer ein gesichertes Aufenthaltsrecht gehabt (vgl.EuGH, NVwZ 1993, 258f.).
Kein Einwand der Täuschung
Wenn ein türkischer Arbeitnehmer seinen Aufenthaltstitel durch vorsätzlich unwahre Angaben erschlichen hat, dann besitzt er kein gesichertes Aufenthaltsrecht. Die Folge ist, dass er nicht ?ordnungsgemäß? beschäftigt sein kann und daher nicht in den Genuss der in Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 enthaltenen Sonderrechte kommt. Darauf, ob der Arbeitnehmer wegen seines unredlichen Verhaltens bestraft wurde oder ob frühere Aufenthaltstitel zurückgenommen wurden, kommt es nicht an (so noch jüngst BVerwG, Urteil vom 12.04.2005, Az.: 1 C 9.04).
Keine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses, außer aus den in Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 genannten Gründen
Kurzfristige Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit, wie Jahresurlaub, Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit sind den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 ARB 1/80), sie sind also völlig unschädlich. Anders sieht es aus mit längerfristigen Unterbrechungen. Diese machen grundsätzlich die Wirkungen des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 zunichte. Lediglich Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt wurden, und Abwesenheit wegen langer Krankheit werden insoweit privilegiert, als sie zwar nicht als ordnungsgemäße Beschäftigung gelten, aber immerhin die bisher erreichten Verfestigungsstufen unangetastet lassen (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80).
Kein Erlöschen der einmal erworbenen Verfestigungsposition
Eine freiwillige Rückkehr in die Türkei auf Dauer lässt die nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erworbenen Verfestigungspositionen erlöschen; auch existiert kein Recht auf Wiederkehr (vgl. Marx, a.a.O. Rdnr. 167 mit Nachweisen). Nur kurzfristige Aufenthalte in der Türkei hingegen, die auch nicht nach § 51 Abs. 1 Nr. 6, 7 AufenthG relevant sind, sind unschädlich.
Die aufgrund von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erworbenen Ansprüche erlöschen zudem dann, wenn der türkische Arbeitnehmer den Schritt in die Selbstständigkeit macht. In diesem Fall kommt jedoch das deutsch-türkische Niederlassungsabkommen zum Zuge, das eine Meistbegünstigungsklausel beinhaltet, die die deutschen Behörden verpflichtet, das Begehren türkischer Staatsangehörigen, in Deutschland eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen zu wollen, wohlwollend zu prüfen.