Auf die folgenden jüngeren Entscheidungen zur Kostentragungspflicht wird hingewiesen:
1.)
Keine Kosten dürfen für Maßnahmen erhoben werden, die unter Verstoß gegen die Mitteilungspflichten gegenüber dem Ausländer nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. e) Unterabs. 1 der Dublin-II-VO ergangen sind (VG München, U. v. 16.05.2013 – M 24 K 12.4569 –, juris). Diese unmittelbar wirksame unionsrechtliche Mitteilungspflicht ist nach deutschem Recht durch die Ausländerbehörde zu erfüllen, und zwar derart, dass diese das vom Bundesamt gefertigte und an sie übersandte Mitteilungsschreiben, das eine Begründung zu enthalten hat (vgl. Art. 20 Abs. 1 Buchst. e) Unterabs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO), dem Ausländer aushändigt; dabei hat die Aushändigung der Mitteilung so rechtzeitig zu erfolgen, dass der durch Art. 20 Abs. 1 Buchst. e) Unterabs. 1 Satz 4 Dublin-II-VO garantierte Rechtsschutz gegen die Überstellung noch möglich ist – dies schließt eine Aushändigung erst kurz vor der Überstellung aus (vgl. OVG NRW B.v. 26.2.2013 – 18 B 572/12 – juris Rn. 47).
2.)
Wenn dem Kläger der Haftantrag nicht schriftlich (spätestens bis zur Anhörung) ausgehändigt worden ist, entfällt die Kostentragungspflicht wegen Rechtswidrigkeit des Haftantrages (VG Berlin – 21 K 342.12 – U. v. 28.05.2013, juris). Zu der Problematik der Haftanztagstellung s. § 417 FamFG.
3.)
Zu Art. 36 Abs. 1 b WÜK und Entfallen der Kostentragungspflicht wegen Rechtswidrigkeit der Haft bei Fehlen der notwendigen Belehrung (hier: Nigeria):
Über die Rechte nach dieser Bestimmung hätten die Behörden den Betroffenen unverzüglich zu unterrichten. Dazu habe der Bundesgerichtshof entschieden, vgl. BGH, Beschluss vom 18.11.2010, V ZB 165/10, InfAuslR 2011, 119, dass die Verletzung der Rechte des Ausländers nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b WÜK einen grundlegenden Verfahrensmangel darstelle, der die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung zur Folge habe. Belehrungen des Ausländers über seine Rechte aus diesem Übereinkommen, seine Reaktion hierauf und, sofern verlangt, die unverzügliche Unterrichtung der konsularischen Vertretung von der Inhaftierung seien daher vom zuständigen Haftrichter aktenkundig zu machen. Auf eine Kausalität der Rechtsverletzung für die Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft komme es wegen des Eingriffscharakters der Haft in Rechte des Ausländers – anders als nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Vw- KostG – nicht an (VG Saarland – 10 K 161/12 – U. v. 26.06.2013, juris).
Siehe zur Gesamtproblematik im Onlinekommentar: