Zum Anspruch auf Wiedereinreise aufgrund assoziationsrechtlichen Anspruchs (§ 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 )

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Urteil OVG Berlin-Brandenburg vom 11.05.2010 (Az.: OVG 12 B 26.09).

  1. Ein als Kind eines assoziationsberechtigten Elternteils erworbenes Aufenthaltsrecht aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 verliert nicht, wer zu keiner Zeit einer Beschäftigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 nachgegangen ist. 
  2. Nach Art. 16 Abs. 3 RL 2004/38/EG wird die Kontinuität des Aufenthalts von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten oder durch eine einzige Abwesenheit von höchstens 12 aufeinanderfolgenden Monaten aus wichtigen Gründen berührt. Soweit dem Unionsbürger oder seinen Familienangehörigen ein Recht auf Daueraufenthalt zusteht, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinanderfolgende Jahre überschreitet, zu einem Verlust der erworbenen Rechtsstellung (Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie). Dieses Recht ist soweit wie möglich auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige zu übertragen.

Weder die Behörde, noch das VG hatten den Anspruch auf Wiedereinreise aufgrund assoziationsrechtlichen Anspruch gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erkannt.

Zur Entscheidung:

icon OVG Berlin-Brandenburg - OVG 12 B 26.09 - Urteil vom 11.05.2010 (318.33 kB 2010-11-20 18:47:44)