Zum Beschleunigungsgebot in Abschiebehaftsachen

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AG Bruchsal, B. v. 24.03.2014 - 3 XIV 6/14 -.

Die Anordnung von Abschiebungshaft im Anschluss an Strafhaft ist unverhältnismäßig, wenn der Ausländerbehörde bekannt ist, dass die Strafhaft in etwa 2 Monaten endet und sich ihre Bemühungen
um Abschiebung des Gefangenen in diesem Zeitraum darauf beschränken, zwei Anfragen zur Möglichkeit einer Abschiebung an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu
stellen.

Die Abschiebungshaft stellt Freiheitsentziehung dar; sie unterliegt damit als Ausfluss von Art. 2 Abs. 2 GG dem verfassungsrechtlichen Gebot besonderer Beschleunigung (Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, AufenthG § 62 Rn 28). Die in § 62 AufenthG genannten Fristen beschreiben zudem lediglich die zulässige Höchstdauer der Haft. Sie besagen aber nichts über die Verhältnismäßigkeit einer Haft; eine solche kann vielmehr, je nach den Umständen des Einzelfalles, auch bei kurzer Dauer unverhältnismäßig sein (OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.01.1996 - 20 W 15/96, bei Juris).

Dass eine mögliche Überlastung von Gerichten keinen Grund darstellt, das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot in Frage zu stellen, ist ständige Rechtsprechung des BVerfG. Dies gilt für
Behörden gleichermaßen.

Quelle: juris