Beschluss des OVG Lüneburg vom 28.09.2011 - 11 PA 298/11 -.
In Bezug auf das ausländerrechtliche Verfahren setzt sich die Ausländerbehörde nicht über das Erfordernis des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft, mit dem der Vorrang des staatlichen Strafverfolgungsinteresses gegenüber dem ausländerbehördlichen Interesse an der Durchsetzung einer bestehenden Ausreisepflicht des Ausländers gesichert werden soll, hinweg, wenn sie trotz eines schwebenden strafgerichtlichen Verfahrens gegen den Ausländer eine Abschiebungsandrohung ohne Beteiligung der Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erlässt.
§ 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG bezieht das Einvernehmen ausdrücklich auf die Abschiebung selbst, nicht aber auf die insoweit vorgeschaltete Abschiebungsandrohung.
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BGH zum Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft (664.89 kB 2011-10-05 21:22:07)
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