Beschluss OVG NRW vom 19.04.2010 (Az.: 18 B 195/10) zur Zeitdauer der Auslösung der Fiktionswirkung bei verspätetem Antrag
- Es kann offen bleiben, ob die Änderung des Aufenthaltszwecks, die stets mit dem Übergang von einem Schengen-Visum zu einer Aufenthaltserlaubnis einhergeht, generell den für den Eintritt einer Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen dem Ablauf eines Schengen-Visum und einem im Anschluss hieran gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausschließt.
- An einem inneren Zusammenhang fehlt es angesichts der nur kurzen Geltungsdauer eines Schengen-Visums jedenfalls, wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mehr als zwei Monate nach Ablauf des Besuchsvisums gestellt wurde und nicht im Einzelfall besondere Umstände gegeben sind, die eine andere Beurteilung erfordern.
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Vorhergehende Entscheidungen, auf die Bezug genommen wird:
OVG Nordrhein-Westfalen Beschluss v. 23.03.2006 - 18 B 120/06