Zur aktuellen Rechtsprechung im Abschiebehaftrecht

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Auswertung der Rechtsprechung der vergangenen Wochen.

BGH, B. v. 26.09.2013 - V ZB 2/13 - zum Beschleunigungsgebot

Erlangt die Behörde Kenntnis von der Ablehnung des Asylantrages des Betroffenen als offensichtlich unbegründet, so gebietet das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot grundsätzlich, dass unverzüglich die für die Durchführung der Abschiebung erforderlichen Maßnahmen eingeleitet werden. Sobald vorhersehbar ist, dass die Abschiebung erforderlich wird, muss die Behörde alle notwendigen Anstrengungen unternehmen, um die erforderlichen Papiere zu beschaffen, damit der Vollzug der Haft auf eine möglichst kurze Zeit beschränkt werden kann. Vor diesem Hintergrund durfte die Behörde nicht die Bestandskraft des Bescheides abwarten, ehe sie weitere Maßnahmen einleitete.

BGH, B. v. 07.10.2013 - V ZB 24/13 - zum Beschleunigungsgebot

Ist die Abschiebung von der beteiligten Behörde nicht mit der gebotenen Beschleunigung betrieben worden (hier: nach Algerien und Marokko), stellte sich die Fortdauer der Haft als ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Freiheitsgrundrecht des Betroffenen dar. Die Haftverlängerung wäre deshalb auf den Antrag des Betroffenen (§ 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG) aufzuheben gewesen. Auf den im Rechtsbeschwerdeverfahren gestellten Feststellungsantrag ist entsprechend § 62 Abs. 1 FamFG auszusprechen, dass der Betroffene durch die Anordnung der Haftverlängerung in seinen Rechten verletzt worden ist.

BGH, B. v. 10.10.2013 - V ZB 25/13 - zum Beschleunigungsgebot

Danach ist das Verfahren nicht mit der gebotenen größtmöglichen Beschleunigung betrieben worden. Die beteiligte Behörde durfte schon nicht eine knappe Woche zuwarten, bis sie die Beschaffung von Passersatzpapieren durch ein Schreiben an die marokkanische Botschaft in Gang brachte. Zudem wies sie dabei nicht auf die Inhaftierung des Betroffenen und die damit verbundene besondere Dringlichkeit des Anliegens hin. Bereits ihren ersten Haftantrag hatte sie damit begründet, die Ausstellung eines Passersatzpapiers werde sich „überschaubar“ gestalten; es würden maximal vier Wochen benötigt, weil ein abgelaufenes Laissez-Passer vorliege. Es ist schon zweifelhaft, ob die beteiligte Behörde die von ihr selbst zunächst als Höchstdauer bezeichnete Zeit von vier Wochen abwarten durfte, bevor sie bei der Botschaft erstmals nach dem Sachstand fragte.

BGH, B. v. 17.10.2013 - V ZB 172/12 - zum Beschleunigungsgebot

Das Beschwerdegericht hat sich zu vergewissern, ob die Abschiebung zügig durchgeführt wird. Die Haft zur Sicherung der Abschiebung darf es nur dann aufrechterhalten, wenn die Behörde die Abschiebung des Betroffenen ernstlich und gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit der größtmöglichen Beschleunigung betreibt.
Das Beschwerdegericht hat dies zwar im Grundsatz nicht verkannt, seine Entscheidung aber verfahrensfehlerhaft allein auf das Vorbringen der beteiligten Behörde gestützt, dass eine frühere Abschiebung des Betroffenen nicht mehr möglich gewesen sei. Darin liegt jedoch eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht des Gerichts (§ 26 FamFG).

BGH, B. v. 10.10.2013 - V ZB 5/13 - zum Haftantrag bei Dublin II-Verfahren

Die Haft hätte schon deshalb nicht angeordnet werden dürfen, weil es an einem zulässigen Haftantrag fehlte. Bei einer Zurückschiebung nach der Dublin-II-Verordnung gehören zu den erforderlichen Angaben zur Durchführbarkeit der Zurückschiebung auch Ausführungen dazu, dass und weshalb der Zielstaat - hier Polen - nach der Verordnung zur Rücknahme verpflichtet ist. Das wiederum richtet sich im Wesentlichen danach, in welchem der in der Dublin-II-Verordnung vorgesehenen Verfahren die Zurückschiebung erfolgen soll, insbesondere ob eine Aufnahme nach Art. 10, 16 Abs. 1 Buchstabe a der Dublin-II-Verordnung oder eine Wiederaufnahme nach Art. 4 Abs. 5 oder Art. 16 Abs. 1 Buchstabe c bis e jeweils in Verbindung mit Art. 20 Dublin-II-Verordnung betrieben werden soll. Die Entscheidung darüber, ob eine Aufnahme oder eine Wiederaufnahme beantragt wird, obliegt dem zuständigen Bundesamt, dessen Vorgehen abgefragt und in dem Haftantrag mitgeteilt werden muss. Ferner muss der Antrag Angaben dazu enthalten, innerhalb welchen Zeitraums Überstellungen in den betreffenden Mitgliedsstaat üblicherweise möglich sind. Pauschale Angaben zu den Fristen für die Beantwortung des Ersuchens und für die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat reichen nicht aus.

BGH, B. v. 10.10.2013 - V ZB 17/13 - zum Haftantrag bei Dublin II-Verfahren

Erfahrungswerte des Überstellungsdienstes (hier: der Bundespolizeiinspektion Flensburg sind, wenn sie ohne Bezug zu dem konkreten Fall erfolgen, nicht geeignet die Durchführbarkeit zu begründen. Den Angaben ließ es sich schon nicht zweifelsfrei entnehmen, in welchem der in der Dublin-II-Verordnung vorgesehenen Verfahren die Zurückschiebung erfolgen sollte. Ferner fehlte es an Ausführungen dazu, innerhalb welchen Zeitraums Überstellungen nach Schweden in dem gewählten Verfahren üblicherweise möglich sind. Darüber hinaus enthielt der Antrag keine Angaben zu der für die Beschaffung der Passersatzpapiere voraussichtlich erforderlichen Zeit.

BGH, B. v. 17.10.2013 - V ZB 162/12 - zum Haftantrag bei Dublin II-Verfahren

Der Haftantrag der beteiligten Behörde genügte nicht, da es an Angaben zur Art und zum Ablauf des vorgesehenen Verfahrens zur Zurückschiebung fehlte. Der Haftantrag der beteiligten Behörde enthält lediglich deren Prognose, dass in der beantragten Haftzeit die Abschiebung nach Italien höchstwahrscheinlich durchgeführt werden könne, und den Hinweis auf das Erfordernis der Einschaltung des Landeskriminalamts, das einen Abschiebungsflug buchen müsse, der den italienischen Behörden mitzuteilen und von diesen zu bestätigen sei. In dem Haftantrag sind dagegen keine Ausführungen dazu enthalten, dass die Voraussetzungen für die Zurückschiebung des Betroffenen nach Italien in dem konkreten Fall auch vorliegen, welche Verfahrensschritte für die Überstellung des Betroffenen nach Italien (nach der vorstehenden Verordnung und den Durchführungsbestimmungen der Kommission in der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 vom 2. September 2003, ABl. Nr. L 222/1) zu durchlaufen sind und welche Zeit hierfür unter Berücksichtigung der Verwaltungspraxis der italienischen Behörden voraussichtlich erforderlich sein wird.

BGH, B. v. 30.10.2013 - V ZB 6/13 - zur Aushändigung des Haftantrages

Der Betroffene ist durch die Haftanordnung jedenfalls deshalb in seinen Rechten verletzt worden, weil die Anhörung seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht ausreichend gewahrt hat; es ist nämlich nicht ersichtlich, dass ihm eine Ablichtung des Haftantrags ausgehändigt worden ist (Hinweis: abweichend BGH, B. v. 16.07.2014 - V ZB 80/13 -, juris, auch, wenn dort nur auf Beschluss Nr. 9/13 Bezug genommen worden ist).

BGH, B. v. 30.10.2013 - V ZB 29/13 - zur Begründung des Haftantrages

Die beteiligte Behörde hat im Haftantrag nicht dargelegt, dass die Abschiebung angedroht worden ist oder dass die Voraussetzungen für das Absehen von einer Abschiebungsandrohung (§ 59 Abs. 1 Satz 3 AufenthG) vorgelegen haben. Das Fehlen entsprechender Ausführungen im Haftantrag ist nicht etwa deshalb unschädlich, weil das Beschwerdegericht die vom Amtsgericht angeordnete Abschiebungshaft an den für die Haft zur Sicherung einer Zurückschiebung geltenden Maßstäben gemessen hat, die eine Rückkehrentscheidung nicht voraussetzen. Beantragt die beteiligte Behörde - wie hier - Abschiebungshaft, ist sie selbst dann an die damit einhergehenden strengeren Verfahrenserfordernisse gebunden, wenn eine Zurückschiebung möglich gewesen wäre.

BGH, B. v. 30.10.2013 - V ZB 33/13 - zur Bekanntgabe des Haftantrages und zur Belehrung nach Art. 36 Abs. 1 b WÜK

1. Die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung ergibt sich bereits daraus, dass der Haftantrag dem Betroffenen nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist (§ 23 Abs. 2 FamFG). Denn diesem muss vor der Anhörung durch den Haftrichter eine Ablichtung des Antrags ausgehändigt und erforderlichenfalls (mündlich) übersetzt werden; dies muss in dem Anhörungsprotokoll oder an einer anderen Aktenstelle schriftlich dokumentiert werden. Hieran fehlte es. Nach dem Protokoll über die Anhörung wurde der Haftantrag dem Betroffenen lediglich bekannt gegeben.

2. Die Haftanordnung und die Aufrechterhaltung der Haft durch das Beschwerdegericht waren rechtswidrig, weil der Betroffene weder vom Amtsgericht noch von dem Beschwerdegericht über seine Rechte nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b WÜK belehrt worden ist. Dies stellt einen grundlegenden Verfahrensmangel dar.

BGH, B. v. 30.10.2013 - V ZB 43/13 - zur Bekanntgabe des Haftantrages und zur Anhörung

Die Aushändigung des Haftantrags war nicht wie das Beschwerdegericht offenbar meint deshalb entbehrlich, weil der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen ihn per Fax erhalten hat. Dieser war weder bei der Anhörung anwesend noch hat er Gelegenheit gehabt, den Inhalt des Haftantrags vor der Anhörung mit dem Betroffenen zu erörtern.

BGH, B. v. 10.10.2013 - V ZB 127/12 - zur Anhörung

Das Beschwerdegericht kann, sofern die Voraussetzungen des § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG im Übrigen vorliegen, von der persönlichen Anhörung des Betroffenen nur absehen, wenn die erste Instanz diese verfahrensfehlerfrei durchgeführt hat. Daran ändert auch ein von dem Betroffenen erklärter Verzicht auf eine erneute Anhörung nichts.

BGH, B. v. 18.09.2013 - V ZB 129/12 - zur Anhörung bei Haftverlängerung

Diesen Anforderungen genügt das Verfahren des Amtsgerichts nicht. Es hat dem Betroffenen nach dem maßgeblichen Inhalt des Protokolls den Verlängerungsantrag nur „bekannt gegeben“, aber nicht in Kopie ausgehändigt. Die Aushändigung konnte auch weder durch die Aushändigung vorausgegangener Haftanträge noch durch Aushändigung des erlassenen Haftbeschlusses ersetzt werden. Die vorausgegangenen Haftanträge konnten die Gründe nicht enthalten, die die beteiligte Behörde für die spätere Verlängerung anführt. Die Aushändigung der Beschlussausfertigung gibt Auskunft nur über die Gründe, die den Haftrichter zu seiner Entscheidung, die Haft zu verlängern, bewogen haben, aber nicht über das Vorbringen der Behörde zur Begründung des Verlängerungsantrags.

BGH, B. v. 12.07.2013 - V ZB 58/13 - zur Begründung des Haftantrages bei fehlender Abschiebungsandrohung

Wann von einer nach § 59 AufenthG an sich erforderlichen Abschiebungsandrohung im Ermessenswege abgesehen werden kann, ist entgegen der Ansicht der beteiligten Behörde in § 59 Abs. 1 Satz 3 AufenthG abschließend geregelt. Das Vorliegen eines der in § 59 Abs. 1 Satz 2 AufenthG bezeichneten Gründe berechtigt die Behörde zwar dazu, von einer Fristsetzung für die freiwillige Ausreise abzusehen (§ 59 Abs. 1 Satz 2 AufenthG), macht die Abschiebungsandrohung als solche aber nicht entbehrlich. Sie ist auch nicht entbehrlich, wenn die Ausländerbehörde die Absicht hat, eine solche Androhung i.S.d. Rückkehrentscheidung nach der RFRL demnächst zu erlassen. Vielmehr darf die Behörde dann nur eine vorläufige Freiheitsentziehung gemäß § 427 beantragen.

BGH, B. v. 10.10.2013 - V ZB 55/13 - zur Begründung der Haftverlängerung bei fehlender Abschiebungsandrohung

Zu den gemäß § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG darzulegenden Abschiebungsvoraussetzungen gehört die nach § 59 AufenthG erforderliche Abschiebungsandrohung. Fehlt es an einer für die Vollstreckung der Abschiebung notwendigen Voraussetzung, darf auch eine kraft Gesetzes (§ 58 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) vollziehbare Ausreisepflicht nicht ohne weiteres durchgesetzt werden. Eine bestehende Fluchtgefahr berechtigt die Behörde zwar dazu, von einer Fristsetzung für die freiwillige Ausreise abzusehen (§ 59 Abs. 1 Satz 2 AufenthG), macht die Abschiebungsandrohung aber nicht entbehrlich. Der Haftantrag muss daher entweder Ausführungen zu einer Abschiebungsandrohung enthalten oder dazu, dass es einer solchen ausnahmsweise nicht bedurfte.

BGH, B. v. 10.10.2013 - V ZB 67/13 - zur Begründung des Haftantrages und zur vollziehbaren Ausreisepflicht

1. Angaben zu der Abschiebungsandrohung enthielt der Haftantrag nicht; die Behörde verwies nur darauf, dass der Betroffene unerlaubt eingereist sei. Auch hinsichtlich der Erforderlichkeit der beantragten Haftdauer fehlt es an einer ausreichenden Begründung. Die Mitteilung, nach Auskunft der zuständigen Zentralen Ausländerbehörde sei die Abschiebung eines algerischen Staatsangehörigen innerhalb von drei Monaten „auch ohne Sachbeweise“ möglich, ist eine unzureichende Leerfloskel; diese lässt zudem unberücksichtigt, dass die Haft auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist und die Frist von drei Monaten die obere Grenze der möglichen Haft und nicht deren Normaldauer bestimmt.

2. Keinesfalls kann allein die verzögerte Weitergabe behördlicher Informationen die Aufrechterhaltung von Sicherungshaft rechtfertigen.

BGH, B. v. 26.09.2013 - V ZB 84/13 - die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft bei einstweiliger Anordnung der Haft

Hier ist die Rechtsbeschwerde jedenfalls nach § 70 Abs. 4 FamFG ausgeschlossen. Danach findet die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nicht statt. Dazu gehören auch Entscheidungen im Verfahren über einstweilige Anordnungen in Freiheitsentziehungssachen Ein solcher Fall liegt hier vor. Das Amtsgericht hat mit dem Beschluss vom 15. März 2013 die vorläufige Inhaftierung des Betroffenen im Wege der einstweiligen Anordnung angeordnet und sich hierzu auf § 427 FamFG gestützt. Das Landgericht, dessen Kostenentscheidung angegriffen wird, hat die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung festgestellt. Damit hat es sein Bewenden.
Nichts anderes ergäbe sich, wenn das Amtsgericht, wie der Betroffene mutmaßt, „offenbar in ständiger Rechtsprechung trotz Vorliegens der Anordnungsvoraussetzungen die Freiheitsentziehung nur einstweilen anordnet[e], […] um dem Betroffenen den Weg in die Rechtsbeschwerde zu versperren“. Nach der Entscheidung des Gesetzgebers stehen für die Überprüfung derartiger Verfahrensweisen nur die Beschwerde zum Landgericht und gegebenenfalls die Verfassungsbeschwerde zur Verfügung, nicht jedoch die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof. Mehr ist verfassungsrechtlich nicht geboten.

BGH, B. v. 21.09.2012 - V ZB 121/12 - zur Beiordnung eines Rechtsanwaltes

Das Beschwerdegericht hat den Betroffenen zwar nach § 68 Abs. 3 Satz 1, § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG persönlich angehört, ihm aber die effektive Verwirklichung seiner Rechte in dem Verfahren dadurch vorenthalten, dass es ihm einen Rechtsanwalt nicht beigeordnet hat und der Betroffene deshalb bei seiner Anhörung nicht anwaltlich vertreten war. Der Senat hat - allerdings erst nach dem Erlass des angefochtenen Beschlusses - entschieden, dass einem unbemittelten Betroffenen, dem nach § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen ist, in der Regel auch ein Rechtsanwalt nach § 78 Abs. 2 FamFG beizuordnen ist. Nach § 78 Abs. 2 FamFG ist ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Dabei kommt es nicht nur auf die objektiven Umstände, sondern auch auf die subjektiven Fähigkeiten des Betroffenen an. Dem unbemittelten Betroffenen ist dann ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn ein bemittelter Betroffener in seiner Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Die Auslegung der Vorschrift in § 78 Abs. 2 FamFG hat sich daran zu orientieren, dass die Rechtsschutzgarantie in Art. 19 Abs. 4 GG unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des Sozialstaatsprinzips verlangt, dass die Situation von Bemittelten und von Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend angeglichen werden muss.

Zu allen Punkten siehe ausführlich im Onlinekommentar:

OK-MNet zu § 62 AufenthG und

OK-MNet zu § 417 FamFG