Zur Anhörung des Ehepartners im Haftverfahren

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Beschluss BVerfG vom 04.10.2010 - 2 BvR 1825/08 - zum FEVG und
Beschluss BGH vom 21.10.2010 - V ZB 56/10 - zum FamFG

Das BVerfG führte in einem Altfall zum FEVG aus, dass die – erneute – Anhörung des Ehegatten darüber hinaus auch im Beschwerdeverfahren und im Haftverlängerungsverfahren notwendig ist. Ausnahmen hiervon sind – allenfalls – dann denkbar, wenn von einer erneuten Anhörung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind und eine Abwägung zwischen dem voraussichtlichen Kostenaufwand für die Durchführung der Anhörung des Ehepartners und dem voraussichtlichen Gehalt des von der Anhörung zu erwartenden Erkenntnisses stattgefunden hat.
Darüber hinaus stellt das Bundesverfassungsgericht klar, dass auch Haftverlängerungsanträge von der originär zuständigen Behörde zu stellen sind. Es handelt sich hierbei um keine unaufschiebbaren Maßnahmen, die eine Zuständigkeit der Behörde am Haftort begründen könne. Für eine derartige Notzuständigkeit sei bei Haftverlängerungsanträgen kein Platz. Ein auf Gefahr im Verzug gestütztes Amtshilfeersuchen ist hier regelmäßig nicht begründbar.
In Bezug auf das aktuelle Verfaghrensrecht nach dem FamFG entschied der BGH, dass die unterbliebene Anhörung eines Ehepartners vor Haftanordnung bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens nachgeholt und damit geheilt werden kann. Im vorliegenden Verfahren war die Ehefrau des Betroffenen nicht förmlich am Verfahren beteiligt worden. Dennoch sieht der Bundesgerichtshof augenscheinlich eine Anhörungsverpflichtung auch im erstinstanzlichen Verfahren. Es wird abzuwarten bleiben, wie der Bundesgerichtshof entscheidet, wenn eine Anhörung des nicht am Verfahren beteiligten Ehepartners auch im Beschwerdeverfahren nicht nachgeholt wurde.

Einsender: RA Peter Fahlbusch, Hannover

 

Zu den Entscheidungen in den aktualisierten Gesamtkommentierungen:

icon Die Anhörung im Haftverfahren (900.6 kB 2010-11-30 08:17:54)

icon Anforderungen an Beantragung und Anordnung von Sicherungshaft (682.33 kB 2010-11-30 08:58:58)

icon Das neue FamFG und dessen rechtliche Auswirkungen (488.29 kB 2010-11-30 10:05:58)

Beschluss vom 21.10.2010 - V ZB 56/10 -