Zur Bedeutung der Aufenthaltskarte als europarechtlichen und nicht nur schengenrechtlichen Aufenthaltstitel

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VG Berlin erklärt mit Urteil vom 15.06.2011(Az.: VG 35 K 55.11) die Zurückweisung eines drittstaatsangehörigen Ehegatten eines Unionsbürgers für rechtswidrig.

Das Gericht geht hier sowohl auf die Schengenwirksamkeit der Aufenthaltskarte nach Art. 10 RL 2004/38/EG ein, wie auch auf die Auffassung des Autors zur Bedeutung der europarechtlichen Dimension der Aufenthaltskarte.
Hinweis: (ergänzt am 31.07.2011) Nach Auskunft des Verfahrensbevollmächtigten, RA Moser (Berlin), ist nicht bekannt, wie der Mandant die schwedische Aufenthaltskarte erhalten hatte. Bedeutsam deshalb, weil bei einer vergleichbaren Fallgestaltung in der Bundesrepublik ein familiärer Aufenthaltstitel nach nationalem Recht erteilt worden wäre. Er habe seine Ehefrau wohl in der Ukraine oder in Russland geheiratet.

 

Redaktionelle Leitsätze:
  1. Eine von einem Schengenstaat ausgestellte Aufenthaltskarte nach Art. 10 RL 2004/38/EG vermittelt ein Einreise- und Aufenthaltsrecht nach Art. 21 SDÜ.
  2. Auf die Frage, ob die Aufenthaltskarte als Aufenthaltstitel der Kommission gemeldet worden ist, kommt es für das Bestehen des Aufenthaltsrechts und dem damit verbundenen Recht aus Art. 21 SDÜ nicht an.
  3. Die unmittelbar aus dem AEUV bestehende Freizügigkeit der Unionsbürger würde nicht unerheblich beeinträchtigt, wenn deren Familienangehörige von der Freizügigkeit nur dann Gebrauch machen können. wenn und soweit der Unionsbürger selbst innerhalb der EU davon Gebrauch macht. Hält sich beispielsweise ein Unionsbürger im Rahmen seiner Freizügigkeit vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat auf, wird diese Freizügigkeit beeinträchtigt, wenn er gezwungen wäre, in einen anderen Mitgliedstaat reisen zu müssen, um seinem Familienangehörigen die Einreise zu ermöglichen. Muss im umgekehrten Fall der Unionsbürger vorübergehend den anderen Mitgliedstaat verlassen, könnte ihn die Tatsache, dass das Aufenthaltsrecht des Familienangehörigen mit der Ausreise entfällt, in seiner Freizügigkeit behindern.

Einsender und Verfahrensbevollmächtigter:

Jürgen Moser
Rechtsanwalt und Notar a.D.
Stresemannstr. 15
10963 Berlin
Tel.: 030 216 30 94/95
Fax: 030 215 67 89

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Zum Urteil im Volltext:

icon VG Berlin - VG 35 K 55.11 - Urteil vom 15.06.2011 (309.59 kB 2011-07-25 13:29:56)

Zu dem zitierten Aufsatz in ZAR:

icon 25 Jahre Schengen - Winkelmann, ZAR 7/8 2010 (4.46 MB 2011-05-16 21:15:54)

Zum Beitrag in MNet:

icon Beitrag: Die Inanspruchnahme des gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeitsrechts (308.66 kB 2010-04-09 15:55:27)

Lesen Sie hierzu auch den Onlinekommentar zu § 15:

Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz