Beschluss BGH vom 07.12.2010 (Az.: StB 21/10) und OLG Celle, Beschluss vom 14.09.2011 (Az.: 22 W 2/11) zu § 22 Sächs. Polizeirecht bzw. § 18 Nds. SOG.
Auf eine nach § 22 des sächsischen PolG angeordnete Freiheitsentziehung sind die Vorschriften des FamFG nicht anwendbar, da es an einer entsprechenden Zuweisung durch ein Bundesgesetz fehlt. Insbesondere handelt es sich nicht um eine Freiheitsentziehungssache i.S.d. § 415 Abs. 1 FamFG. Ebenso wenig ist § 22 des sächsischen PolG eine Verweisung auf das FamFG zu entnehmen. Die Rechtsbeschwerde zum BGH gegen eine landgerichtliche Beschwerdeentscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer des Polizeigewahrsams ist daher mangels Anwendbarkeit der §§ 70 ff. FamFG nicht statthaft.
BGH - StB 21/10 - Beschluss vom 07.12.2010 (277.27 kB 2011-09-22 08:16:19)
Gegen eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts über die Rechtmäßigkeit eines nach § 18 Nds. SOG angeordneten Polizeigewahrsams ist auch nach Inkrafttreten des FamFG die weitere sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht gegeben (im Anschluss an BGH NJW 2011, 690).
OLG Celle - 22 W 2/11 - Beschluss vom 14.09.2011 (116.72 kB 2011-10-10 20:01:38)
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