Zur Rechtsbeschwerdemöglichkeit der Behörden:
Ohne Zulassung ist nach § 70 Abs. 3 Satz 2 FamFG nur die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen seine Inhaftierung zulässig.Die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde gegen eine Verkürzung der weiteren Sicherungshaft bedarf der Zulassung nach § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG.
Siehe dazu auch die Kurzkommentierung zum FamFG. Die dort vertretene Auffassung wurde nunmehr durch den BGH bestätigt.