Zur (eingeschränkten) Rechtsbeschwerdemöglichkeit der Behörde in Haftsachen: Beschluss BGH vom 10.02.2010 - V ZB 35/10 -

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Zur Rechtsbeschwerdemöglichkeit der Behörden:

Ohne Zulassung ist nach § 70 Abs. 3 Satz 2 FamFG nur die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen seine Inhaftierung zulässig.
Die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde gegen eine Verkürzung der weiteren Sicherungshaft bedarf der Zulassung nach § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG.

Siehe dazu auch die Kurzkommentierung zum FamFG. Die dort vertretene Auffassung wurde nunmehr durch den BGH bestätigt. 

Zum BGH-Beschluss: hier

Zur Kommentierung FamFG: hier