Zur Ergänzung des fehlerhaften Haftantrags in der Beschwerdeinstanz

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Beschluss des BGH vom 15.09.2011 (V ZB 136/11).

  1. Ist ein Haftantrag unzulässig, weil ihm die vorgeschriebene Begründung fehlt, wird er durch eine Ergänzung der Begründung - für die Zukunft - nur zulässig, wenn die ergänzte Begründung bei dem dann erreichten Sachstand den Anforderungen des § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG entspricht und der Betroffene ausreichend Gelegenheit hat, zu der Ergänzung Stellung zu nehmen.
  2. Der ergänzte Antrag ist eine Fortschreibung des ursprünglichen Haftantrags, über den das Beschwerdegericht entscheiden muss, und kein neuer Haftantrag, der bei dem Amtsgericht in einem neuen gerichtlichen Verfahren zu stellen wäre.

Zum Volltext:

icon BGH - V ZB 136/11 - Beschluss vom 15.09.2011 (90.24 kB 2011-10-16 18:38:49)

Zur Gesamtkommentierung:

icon Das neue FamFG und dessen rechtliche Auswirkungen (509.41 kB 2011-10-16 20:37:19)

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