Zur Haftaufhebung bei akuter Suizidgefahr

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LG Hannover - 8 T 25/10 - Beschluss vom 17.05.2010.

 

  1. Ein Betroffener, der akut suizidgefährdet ist und bei dem eine schwere depressive Symptomatik vorliegt, darf nicht in Abschiebungshaft gehalten werden.
  2. Die Frage, ob ein Abschiebungshindernis vorliegt, ist grundsätzlich nicht vom Haftrichter, sondern auf dem Verwaltungsrechtsweg zu klären.
  3. Wenn eine Abschiebung wegen des Gesundheitszustandes des Betroffenen und der Versorgungslage im Zielland ganz offensichtlich Verfassungsrecht verletzten würde, ist dies auch vom Haftgericht zu beachten und Haft aufzuheben.

Zur Entscheidung:

LG Hannover - 8 T 25/10 - Beschluss vom 17.05.2010