LG Hannover - 8 T 25/10 - Beschluss vom 17.05.2010.
- Ein Betroffener, der akut suizidgefährdet ist und bei dem eine schwere depressive Symptomatik vorliegt, darf nicht in Abschiebungshaft gehalten werden.
- Die Frage, ob ein Abschiebungshindernis vorliegt, ist grundsätzlich nicht vom Haftrichter, sondern auf dem Verwaltungsrechtsweg zu klären.
- Wenn eine Abschiebung wegen des Gesundheitszustandes des Betroffenen und der Versorgungslage im Zielland ganz offensichtlich Verfassungsrecht verletzten würde, ist dies auch vom Haftgericht zu beachten und Haft aufzuheben.
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