Zur straflosen Angabe falscher Personalien im Asylverfahren

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OLG Bamberg, B. v. 28.02.2014 - 2 Ss 99/13 -. Der Bescheid, durch den ein Asylantrag abgelehnt wird, stellt zwar eine öffentliche Urkunde dar. Der öffentliche Glaube erstreckt sich allerdings nicht (mehr) auf die Identität des darin benannten
Asylbewerbers.

Das Asylverfahrensgesetz enthält im Gegensatz zur Vorschrift des § 95 AufenthG keine Strafandrohung hinsichtlich des Asylbewerbers, der die Asylanerkennung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht (Bergmann a.a.O. § 84 AsylVfG Rn. 2; Senge in Erbs/Kohlhaas Strafrechtliche Nebengesetze § 84 AsylVfG Rn. 2 m.w.N.; Senge a.a.O. § 95 AufenthG Rn. 30, 58
m.w.N.). Aufgrund dieser speziellen Regelungen im Asylverfahrensgesetz werden falsche Personalangaben im Zusammenhang mit der Asylantragstellung weder vom Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG noch von dem des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfasst. Zwar kann eine Strafbarkeit des Asylbewerbers im Zusammenhang mit der Antragstellung z.B. nach § 267 StGB durch Vorlage eines gefälschten oder verfälschten Passes oder nach § 271 StGB durch Bewirken falscher Personalien in ausländerrechtlichen Aufenthaltsgestattungen in Betracht kommen. Die bloße Angabe falscher Personalien bei der Antragstellung im Asylverfahren erfüllt jedoch keinen Straftatbestand, sondern kann allenfalls wegen einer Ordnungswidrigkeit nach §
111 OWiG mit einer Geldbuße belegt werden.

Quelle: juris