VG Augsburg - Au 1 K 10.836 - Urteil vom 28.09.2010: Die allgemeine Regelung in Nummer 11.1.4.4 AVwV-AufenthG verkennt, dass die bloße Nichtbegleichung der Abschiebungskosten kein ausreichendes öffentliches Interesse darstellt, um die Aufrechterhaltung der Sperrwirkung zu begründen.
Weiterhin wurde festgestellt, dass die Wertigkeit der Abschiebung mit der Erfüllung einer Ermessensausweisung nicht gleichzusetzen ist.
Der Betroffene hat bei Vorliegen eines Regelfalls einen Anspruch auf Befristung. Das Tatbestandsmerkmal der Regelbefristung unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung.
Leitsätze:
- Die in Nummer 11.1.4.4 AVwV-AufenthG generell vorgesehene Verknüpfung der Befristung der Wirkungen von Ausweisung und Abschiebung mit der Erstattung von Kosten durch den Ausländer ist mit der Regelung des § 11 Abs. 1 S. 3 AufenthG nur in Ausnahmefällen vereinbar.
- Insbesondere bei offenen Forderungen bezüglich der Begleichung von Abschiebungskosten ist die Höhe der Kosten und die Leistungsfähigkeit des Ausländers bei der Entscheidung zu berücksichtigen.
Textauszug AVwV-AufentG:
Die Befristung soll davon abhängig gemacht werden, dass die Zurückschiebungs- oder Abschiebungskosten und sonstige während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland für den Ausländer aufgewandten öffentlichen Mittel erstattet werden, zu deren Erstattung der Ausländer verpflichtet ist (vgl. §§ 66 bis 68). Die Bearbeitung des Antrags auf Befristung kann von der vorherigen Zahlung der Bearbeitungsgebühr abhängig gemacht werden (Sicherheitsleistung; vgl. § 16 VwKostG). Bei Beantragung eines neuen Aufenthaltstitels ist dieser Aspekt auch bei Prüfung der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Absatz 1 Nummer 3 zu berücksichtigen. Bei deutschverheirateten Ausländern tragen jedoch finanzielle Erwägungen die Ablehnung eines Regelbefristungsantrags für sich allein nicht.
Zur Entscheidung:
VG Augsburg - Au 1 K 10.836 - Urteil vom 28.09.2010 (129.84 kB 2010-11-22 11:55:57)