Beschluss des LG Lüneburg - 2 T 17/10 - vom 29.04.2010 zu der seit langem diskutierten Frage, inwieweit die entwickelten Maßstäbe zur "Unverzüglichkeit" auch auf eine strafprozessuale Festnahme übertragbar sind.
Die unterschiedlichen Arten der freiheitsentziehenden Maßnahmen sind vor der Verfassung (Art. 104 II GG) gleich zu bewerten. Daran bestand nach diesseitiger und stets vertretener Auffassung kein Zweifel. Dies wurde nun - wie schon durch LG Hamburg, Beschluss vom 09.03.2009 - 604 Qs 03/09 - wiederholt durch eine Beschwerdeinstanz bestätigt.
- Ein nach § 128 Abs. 1 S. 1 StPO vorläufig Festgenommener ist unverzüglich dem Haftrichter vorzuführen, wobei „unverzüglich“ im Lichte von Art. 104 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 S. 1 GG dahingehend auszulegen ist, dass die richterliche Entscheidung über die Fortdauer der Freiheitsentziehung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, herbeigeführt werden muss.
- Die in § 128 Abs. 1 Satz 1 StPO genannte Frist zur Vorführung spätestens am Tag nach der Festnahme, d. h. mit Ablauf des Kalendertages nach dem Tag der Festnahme, ist eine äußerste Frist.
Zur Kommentierung und Entscheidung:
LG Lüneburg - 2 T 17/10 - Beschluss vom 29.04.2010 (316.22 kB 2010-05-30 02:56:22)
LG Hamburg - 604 Qs 03/09 - Beschluss vom 09.03.2009 (94.69 kB 2010-07-05 11:55:25)
Bitte lesen Sie auch die grundlegenden Ausführungen:
Unverzüglichkeit der richterlichen Entscheidung in Haftsachen (1.07 MB 2009-12-23 23:10:20)
Neue Regelungen zum Haftrecht (701.33 kB 2009-12-19 19:34:24)