Beschluss OVG Hamburg vom 19.03.2012 (Az.: 3 Bs 234/11).
- Eine bestandskräftige Ausweisung, die gegenüber einem Drittstaatsangehörigen zum Zwecke der individuellen Gefahrenabwehr erlassen worden ist, verliert ihre Wirksamkeit weder nach dem deutschen Recht noch nach dem Unionsrecht allein dadurch, dass durch nachträgliche Heirat einer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin ein freizügigkeitsrelevanter Sachverhalt entsteht (entgegen OVG Bremen, Beschl. v. 21.1.2011, 1 B 242/10, juris).
- Das Aufenthaltsverbot, das sich aus einer derart weiter wirksamen Ausweisung ergibt, ist wegen der materiellen Änderung der Umstände, die das Verbot gerechtfertigt haben, in Anlehnung an Art. 32 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2004/38/EG aufzuheben, wenn von der Person gegenwärtig keine erhebliche Gefahr (mehr) ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, also etwa die Gefahr der Begehung erheblicher Straftaten.
OVG Hamburg - 3 Bs 234/11 - Beschluss vom 19.03.2012 (143.11 kB 2012-05-17 19:49:19)