Zur Wirkung der Äußerung des Asylbegehrens nach unerlaubter Einreise aus einem Drittstaat (Griechenland)

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VG Stuttgart, Urteil vom 16.03.2010 - 11 K 4295/09 -. Die Würdigung der Maßnahmen der Bundespolizei durch das VG führten zu einer fragwürdigen Einschätzung.

 

  1. Die Strafhöhe kann auf das Maß der Schuld und die Gefährlichkeit des Täters und damit auch auf eine Wiederholungsgefahr schließen lassen. Weist das Strafurteil jedoch Rechtsfehler auf, kann es keine indizielle Wirkung für eine Wiederholungsgefahr entfalten.
  2. Eine unerlaubte Einreise i. S. d. §§ 14 Abs. 1, 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG liegt nicht vor, wenn der Ausländer zwar nicht im Besitz der erforderlichen Einreisepapiere ist, er aber nach § 13 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG bereits an der Grenze um Asyl nachsucht und ihm daraufhin von der Grenzbehörde gemäß § 18 Abs. 2 AsylVfG die Einreise gestattet wird.
  3. Im Rahmen der nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 AufenthG anzustellenden Ermessenserwägungen darf nicht unberücksichtigt bleiben, ob und in welchem Maß den Betroffenen hinsichtlich des Rechtsverstoßes, der zum Anlass für die Ausweisung genommen werden soll, ein Vorwurf trifft.
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